Grüne Zone

Zum Jahreswechsel tritt Stufe zwei der Umweltzone in Kraft. Dann dürfen nur noch Wagen mit grüner Plakette in dieser Zone fahren. Noch kann man Ausnahmegenehmigungen bekommen
Alles anders: Ab dem 1. Januar 2010 dürfen nur noch Autos mit grüner Plakete in Berlins Umweltzone. Foto: dpa

Der 1. Januar 2010 ist Stichtag für Stufe zwei der Umweltzone. Ab dann sind knapp 120 000 Autos mit Dieselmotor, die in Berlin eine rote oder gelbe Feinstaubplakette auf der Innenseite ihrer Windschutzscheibe tragen, ausgesperrt. Mit Beginn der Stufe 2 dürfen in der Umweltzone nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette fahren. Wer dann ohne grüne Plakette oder Ausnahmegenehmigung erwischt wird, muss 40 Euro Bußgeld zahlen und bekommt einen Punkt in Flensburg.

Fahrzeughalter mit roter und gelber Plakette müssen bis zum Jahresende ihr Auto umrüsten. Wenn das nicht möglich ist, brauchen sie eine Ausnahmegenehmigung, mit der sie auch künftig in der Umweltzone fahren können.

Nach Recherchen der Umweltverwaltung und der Technischen Prüfstellen TÜV und Dekra können bis zu 85 000 der von den Fahrverboten bedrohten Fahrzeuge in Berlin mit einem Dieselpartikelfilter (DPF) nachgerüstet werden. Damit bekommen sie eine grüne Plakette und können unbegrenzt in der Umweltzone fahren. Ob ein Fahrzeug nachrüstbar ist, kann eine Fachwerkstatt des Fahrzeugherstellers sagen. Informationen gibt es auch in verschiedenen Internetportalen. Die Umweltverwaltung empfiehlt die Datenbank unter www.feinstaubplakette.de, die auch von den Technischen Prüfstellen zur Prüfung der Nachrüstbarkeit verwendet wird. Auf www.partikelfilter-nachruesten.de gibt man seinen Fahrzeugschlüssel oder das Automodell ein und erfährt, welcher Filter zum Nachrüsten erforderlich ist.

Dieselfilter können in Berlin in bis zu 85 000 Fahrzeuge eingebaut werden

Wer sein Fahrzeug bis Jahresende nachrüsten lässt, kann dafür 330 Euro als staatliche Förderprämie erhalten. Nach einer seit dem 1. August geltenden Sonderregelung wird diese als Steuergutschrift gewährt oder als Barprämie ausgezahlt. Da viele Autohersteller die Kosten für die Nachrüstfilter auf 330 Euro gesenkt haben, werden bei Barförderung für die Nachrüstung dann nur noch die Einbaukosten fällig. Allerdings ist der Fördermitteltopf wie bei der Abwrackprämie begrenzt. Maximal 200 000 Fahrzeuge können die Prämie bekommen. Voraussetzung zum Erhalt der Förderung ist, dass das Fahrzeug bis zum 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen wurde. Und der Nachrüstfilter muss bis spätestens 31. Dezember 2009 eingebaut werden. Außerdem gilt die Förderung nur für Pkw und Kleinlaster, die über eine Pkw-Zulassung verfügen.

Etwas mehr Zeit hat man mit dem Einreichen des Förderantrags, für den das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig ist. Dies ist bis einschließlich 15. Februar 2010 möglich. Die Antragsformulare erhält man auf der Internetseite www.pmsf.bafa.de. Das Antragsverfahren ist einfach. Nach dem Filtereinbau lässt man diesen bei der Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere eintragen, füllt den Antrag online aus, druckt ihn aus und schickt das Formular mit einer Kopie der ergänzten Fahrzeugpapiere per Post an die BAFA.

Bei Nutzfahrzeugen kann es schwieriger sein, die Nachrüstbarkeit zu prüfen. Für diese Modelle gibt es oft eine Fülle von Karosserie- und Aufbauvarianten sowie Versionen für spezielle Einsatzzwecke. Hier kann deshalb eine Rücksprache mit dem Filterhersteller sinnvoll sein. Acht der wichtigsten nennt ein Informationsblatt der Umweltverwaltung.

Trotz des recht breiten Angebots von Nachrüstfiltern wird die Prüfung bei vielen Fahrzeugen allerdings ergeben, dass für sie eine Nachrüstung nicht möglich ist. Das trifft zum Beispiel für Diesel-Pkw mit den Emissions-Schlüsselnummern 30, 31, 36, 37, 42, 44–52 und 72 und Diesel-Lkw mit Schlüssel 34, 44, 55, 70 und 71 zu, die nur den Abgasstandard Euro 3 erfüllen. Diese Fahrzeuge dürfen mit einer Ausnahmeregelung auch mit gelber Plakette im Jahr 2010 in der Umweltzone fahren. Ergibt eine erneute Prüfung, dass sie weiterhin nicht nachrüstbar sind, kann die Genehmigung verlängert werden.

Dafür müssen Fahrzeughalter im Wagen sichtbar eine Bescheinigung darüber mitführen, dass dieser nicht nachrüstbar ist. Diese Bescheinigung stellen die Prüfstellen von TÜV und Dekra gegen Vorlage des Fahrzeugscheins oder der Zulassungsbescheinigung Teil 1 aus. Es kann nötig sein, das Fahrzeug vorzuführen. Die Bescheinigung kostet 50 Euro für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen und 75 Euro für alle Fahrzeuge mit mehr Gewicht. Gebühren werden auch fällig, wenn die Prüfung ergibt, dass der Wagen nachgerüstet werden kann: je nach Gewichtsklasse 30 und 50 Euro. Deshalb sollte man sich vor dem Gang zur Technischen Prüfstelle genau über die Nachrüstmöglichkeiten informieren. Eine Bescheinigung über die Nichtnachrüstbarkeit gibt es auch, wenn der Nachrüstfilter wegen technischer Besonderheiten nicht ins Fahrzeug eingebaut werden kann, oder ein eigentlich verfügbarer Filter nicht geliefert werden kann. Dies muss der  Filterhersteller bestätigen.

Ausnahmen gelten meist für maximal 24 Monate – ab 2012 ist die Umweltzone Tabu

Im Ausland zugelassene Euro 3-Diesel und alle Euro 3-Reisebusse mit gelber Plakette dürfen ohne eine Bescheinigung über die Nichtnachrüstbarkeit bis Ende 2011 in der Umweltzone fahren. Die Ausnahmeregelung gilt aber nur für Fahrzeuge mit gelber Plakette, die die Abgasnorm Euro 3 erfüllen. Fahrzeuge mit Euro 2, die durch eine Nachrüstung eine gelbe Plakette erhalten haben, fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung.

Für Euro 2-Fahrzeuge besteht eine Chance auf eine Ausnahmegenehmigung, wenn die Beschaffung eines neuen Wagens für den Halter unwirtschaftlich ist. Dann muss wie bisher für Einzelausnahmen ein entsprechender Antrag bei den Straßenverkehrsbehörden der Bezirksämter im Bereich der Umweltzone gestellt werden. Da die Gebühren für diesen Antrag abhängig vom Arbeitsaufwand berechnet werden, müssen sie bei den zuständigen Stellen erfragt werden.

Solche Ausnahmeregelungen können grundsätzlich nur für Fahrzeuge beantragt werden, die vor dem 1. März 2007 erstmals auf den Antragsteller zugelassen wurden. Zudem wird zwischen Fahrzeugen für die private Nutzung und solchen für die gewerbliche Nutzung unterschieden. Um sich zu informieren, sollte man sich die ausführlichen Merkblätter auf den Internetseiten der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz herunterladen. Diese Material ist auf der Homepage der Senatsverwaltung unter www.berlin.de/sen/guv und dem  Button „Umweltzone“ verfügbar. Über den Link „Download“ gibt es dazu Formulare und Merkblätter.

Bei Fahrzeugen für die private Nutzung sind Einzelausnahmen grundsätzlich für Fahrzeuge ohne Plakette und mit roter Plakette möglich, wenn sie von Schwerbehinderten mit dem Merkzeichen „G“ genutzt werden. Außerdem sind sie für Fahrzeuge mit roter Plakette erhältlich, wenn diese von Berufspendlern genutzt werden. Für nachgerüstete Fahrzeuge mit gelber Plakette, die diese durch den Einbau eines Partikelfilters erhalten haben, ist eine Einzelausnahme möglich, wenn die Nachrüstung vor dem 31.12.2009 erfolgte und in die Papiere eingetragen wurde und der Kauf eines anderen Wagens wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Die Ausnahmegenehmigung für Berufspendler und auf gelbe Plakette nachgerüstete Fahrzeuge gilt maximal 24 Monate und kann nicht verlängert werden. Ab 2012 können diese Wagen nicht mehr in der Umweltzone fahren. Einzelausnahmen für gewerblich genutzte Fahrzeuge sind grundsätzlich für Sonderfahrzeuge möglich, auch wenn diese keine Plakette oder nur eine rote Plakette haben. Andere Nutzfahrzeuge mit roter Plakette können im Rahmen der so genannten Fahrzeugparkregelung und der Härtefallregelung eine Ausnahmegenehmigung bekommen. Informationen dazu finden sich auf der Webseite der Senatsverwaltung.

Für auf gelbe Plakette ungerüstete Fahrzeuge ist eine Ausnahme möglich, wenn eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Sind die Fahrzeuge nachrüstbar, ist ebenfalls die Fahrzeugparkregelung anwendbar. Auch gewerblich genutzte Fahrzeuge können bei unverschuldeter Verzögerung bei der Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung eine Einzelausnahme bekommen. Diese gelten meist für maximal 24 Monate, ab 2012 dürfen sie dann nicht mehr in die Umweltzone, Sonderfahrzeuge ausgenommen.

Ingo von Dahlern


Aus der Ausgabe 12 / 2009

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