Schlag auf Schlag
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Kleinste Steinchen können auf Front- oder Heckscheiben große Spuren hinterlassen. Foto: ADAC/promo |
Es passiert in Bruchteilen von Millisekunden. Bei meist flotter Fahrt schlägt mit großer Wucht und einem Knall ein scharfkantiger Gegenstand auf die Frontscheibe und hinterlässt dabei unübersehbare Spuren in der Scheibe: kleine Einschlagkrater oder sich vom Einschlagpunkt aus sternförmig ausbreitende Risse.
Beides ist meist nicht so schlimm, dass man damit nicht weiterfahren könnte. Dennoch können selbst auf den ersten Blick winzige Schäden gravierend sein – und sollten schnellstens beseitigt werden. Vor allem dann, wenn sie relativ tief sind, steckt in ihnen das Potenzial, sich binnen kurzer Zeit zu einem ernsten Schaden der Frontscheibe auszuweiten.
Das liegt einerseits daran, dass in die Schadstelle Schmutz und Feuchtigkeit eindringen können. Das kann schwerwiegende Folgen haben. Denn die Frontscheiben unserer Autos bestehen aus sogenanntem Verbundsicherheitsglas, bei dem zwischen äußerer und innerer Glaslage eine transparente Kunststofffolie liegt. Diese kann durch eindringende Feuchtigkeit beschädigt und dann getrübt werden, was zu einer nicht mehr zu korrigierenden Sichtbehinderung führt und dann einen Scheibentausch mit entsprechend hohen Kosten unvermeidlich macht.
Steinschlag - Kleine Risse lassen sich heute schnell und dauerhaft reparieren
Ein Scheibentausch kann auch notwendig werden, weil die anfangs kleinen Risse um den Aufschlagpunkt manchmal überraschend schnell wachsen. Dabei gilt zu beachten, dass Scheiben ein wichtiges Konstruktionselement der Autokarosserien sind. Sie sind für bis zu 30 Prozent der Karosseriesteifigkeit verantwortlich. Damit sind sie bei der Fahrt hohen mechanischen Belastungen ausgesetzt. Das kann die anfangs sehr kleinen Risse schnell zu großen werden lassen. Um das zu vermeiden, sollte die Scheibe möglichst schnell nach einem Steinschlagschaden repariert werden.
Die Zeiten, in denen Steinschlagschäden zwangsläufig einen Scheibenwechsel verlangten, sind vorbei. Mit einer kontinuierlich verbesserten Technik lassen sich die Einschlagkrater eines Steinschlags und auch kleine Risse heute schnell und dauerhaft reparieren. Das geschieht mit modernen dünnflüssigen Kunststoffen, die bei Unterdruck in die gesäuberte Schadstelle injiziert werden und dort binnen Minuten mithilfe spezieller UV-Lampen aushärten. Nachdem überstehende Kunststoffreste entfernt sind und die reparierte Schadstelle poliert wurde, sind dort für den normalen Betrachter weder Krater noch Risse zu erkennen. Und da der Lichtbrechungsindex des ausgehärteten Kunststoffs in etwa dem des Glases entspricht, kann man im entsprechend reparierten Bereich wieder unbehindert durch die Scheibe blicken.
Je länger man mit dieser Reparatur wartet, desto mehr sinken die Reparaturchancen – bis zu dem Moment, in dem es für eine Reparatur zu spät ist. Das muss nicht unbedingt heißen, dass eine Reparatur technisch nicht mehr möglich ist, auch längere Risse lassen sich in vielen Fällen noch reparieren. Aber wie überall in unserer Welt gibt es auch für Scheibenreparaturen diverse bürokratische Regelungen, die von Versicherungen, Technischen Prüfstellen und dem Gesetzgeber aufgestellt wurden.
So dürfen Steinschlagschäden nur repariert werden, wenn ihr Durchmesser nicht größer als der Durchmesser einer Zwei-Euro-Münze ist. Das sind rund 25 Millimeter. Und auch Risse sollten nicht länger sein. Das ist allerdings nur die eine Seite der Medaille. Denn auch, wenn Steinschlagschäden in der Frontscheibe nach diesen Kriterien prinzipiell reparierbar sind, müssen noch zusätzliche Bedingungen erfüllt sein.
Verbot - Schäden im Fernsichtbereich dürfen nicht repariert werden
Liegen die Schäden in einem Bereich, der nach den Straßenverkehrsgesetzen als Fernsichtbereich des Fahrers definiert ist – der liegt mittig über dem Lenkrad, ist 29 Zentimeter breit und reicht vom unteren Rand des Wischfelds bis zu dessen oberem Rand – dann dürfen in diesem Bereich selbst sehr kleine Schäden der Scheiben nicht repariert werden, denn hier gilt ein gesetzliches Reparaturverbot. Das gilt auch für Schäden, die weniger als zehn Zentimeter vom Scheibenrand entfernt liegen oder diesen erreichen.
Kein seriöses Unternehmen, das Frontscheibenreparaturen ausführt, wird diese Regeln übertreten. Aber die Entwicklung ist bereits so weit fortgeschritten, dass man preiswert Reparatursets für Scheibenreparaturen zum Selbermachen kaufen kann. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass mancher, der eine Steinschlagreparatur in Eigenregie ausführt, bei der Auslegung der Reparaturregeln großzügiger vorgeht, als es der Gesetzgeber erlaubt.
Das kann, wenn diese Reparaturen sehr professionell ausgeführt werden, erst einmal gut gehen. Aber auch die beste Reparatur hinterlässt für einen genau hinsehenden Prüfingenieur erkennbare Spuren. So kann es passieren, dass bei der Hauptuntersuchung eine an verbotener Stelle vorgenommene Reparatur entdeckt wird. Das führt dann dazu, dass vor der Erteilung einer neuen Prüfplakette die beanstandete Scheibe komplett getauscht werden muss.
Doch Scheibenreparaturen haben nicht nur technische Aspekte. Denn wie bei jeder Reparatur muss auch hier geklärt werden, wer sie bezahlt. Da Scheibenreparaturen erheblich weniger aufwändig als der komplette Ersatz einer Scheibe und damit auch erheblich billiger sind, gilt für die meisten Versicherungen, dass die Kasko- oder Teilkaskoversicherung nicht nur die kompletten Kosten übernimmt, sondern auch auf die für Kaskoschäden vereinbarte Selbstbeteiligung verzichtet. Das allerdings ist oft daran gebunden, dass man seine Versicherung vor einer Scheibenreparatur über diese informiert. Damit bekommt man, vorausgesetzt man ist teil- oder vollkaskoversichert, eine Scheibenreparatur in aller Regel zum Nulltarif und ohne Rückstufung in eine höhere Schadenklasse.
Grundsätzlich sollte man, bevor man die Reparatur in Auftrag gibt, sehr genau die Versicherungsbedingungen und insbesondere das Kleingedruckte prüfen und dann, wenn man nicht ganz sicher ist, ob die Reparatur ohne Kosten übernommen wird, bei seiner Versicherung nachfragen. Denn wenn auch alle großen, auf Glasreparaturen spezialisierten Unternehmen anbieten, alle Versicherungsfragen im Zusammenhang mit einer Scheibenreparatur oder einem Scheibentausch zu regeln, müssen diese die jeweiligen Vertragsbedingungen exakt beachten.
Besonders wichtig ist das, wenn man einen preiswerten Versicherungstarif mit Werkstattbindung gewählt hat. Denn in diesem Fall hat man, und das gilt auch für Scheibenreparaturen, nicht das Recht, eine Reparaturwerkstatt der eigenen Wahl zu beauftragen. Tut man das ohne vorherige Klärung der Kostenübernahme trotzdem, muss man damit rechnen, dass man auf den Kosten für eine Scheibenreparatur sitzen bleibt. Das mag dann, wenn wirklich repariert werden kann, angesichts der Kosten von durchschnittlich 100 Euro noch verschmerzbar sein.
Kommt die Werkstatt allerdings zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall eine Reparatur nicht möglich oder nicht erlaubt ist, und nimmt deshalb einen Scheibentausch vor, dann kann die Reparaturrechnung schnell vierstellig werden. Und wenn man hier vor Auftragsvergabe nicht eindeutig geklärt hat, wer in welcher Höhe welche Kosten übernimmt, kann es bei der Frage, wer die Rechnung begleichen muss, eine bittere Überraschung geben.
Sehr viel unangenehmer kann die Überraschung werden, wenn man ein geleastes oder von der Herstellerbank finanziertes Fahrzeug fährt und in den Vertragsunterlagen eindeutig festgelegt ist, dass Reparaturen am Fahrzeug nur von einer autorisierten Markenwerkstatt ausgeführt werden dürfen. Hier können Verstöße gegen diese Vereinbarungen nämlich zur fristlosen Kündigung des Finanzierungs- oder Leasingvertrages führen.
Reparatur - Nicht immer übernimmt die Versicherung die Kosten
Gegen derartige Überraschungen gefeit ist, wer alles Kleingedruckte exakt beachtet, wenn er einen Steinschlagschaden regulieren muss. Allerdings lauert auch trotz genauer Lektüre der Verträge noch eine für viele Autofahrer unbekannte Falle. Denn auch wenn eine Scheibenreparatur fachgerecht ausgeführt wurde, kann es passieren, dass sie als nicht sachgerecht ausgeführt eingestuft wird. Dann werden die Kosten von der Versicherung nicht übernommen. Dieser Fall kann eintreten, wenn die reparierte Frontscheibe bereits mehr als 80 000 Kilometer Fahrleistung hinter sich hat. Denn in diesem Alter haben Scheiben schon zahlreichen Angriffen auf ihre Oberfläche getrotzt.
So sind sie, auch wenn man meint, noch lange unverändert durch sie hindurchsehen zu können, durch heftiges Kratzen mit dem Schneeschaber im Winter ebenso wie durch sandige, trocken laufende Scheibenwischer und durch den Einsatz von Insektenvernichtern bereits erheblich gealtert und entsprechend zerkratzt. Das kann sich vor allem bei Fahrten bei feuchter Witterung nachts im Gegenlicht bemerkbar machen.
In einem solchen Fall lohnt aus Sicht der Versicherung keine Scheibenreparatur mehr. Ein Steinschlagschaden sollte deshalb eher als Auslöser für einen eigentlich schon fälligen Scheibentausch verstanden werden.
Ingo von Dahlern
Aus der Ausgabe 7 / 2010

