Die Firma geht vor
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Streit ums Erbe: Gezerre um das Unternehmen kann im schlimmsten Fall zur Geschäftsaufgabe führen. Foto: avatra/stefanie sudek |
Ein typischer Fall: Der Vater baut das Unternehmen auf, der Sohn interessiert sich nicht für die Firma. Es kommt zum Zerwürfnis. Der Vater vermacht sein Lebenswerk dem Lieblingsneffen, der schon seit Jahren in dem Unternehmen ein und aus geht. Doch der Sohn will sich das nicht gefallen lassen. Nach dem Tod des Vaters pocht er auf seinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch. Auch wenn er damit die Firma in den Bankrott treibt.
Damit das nicht passiert, hat die schwarz-rote Regierung auf den letzten Metern der vergangenen Legislaturperiode das Pflichtteilsrecht modernisiert. Die Reform tritt am 1. Januar nächsten Jahres in Kraft. Sie nimmt sich des heiklen Themas Unternehmensnachfolge an – neben vielen weiteren Punkten (siehe Link unter: http://www.berlin-maximal.de/guter-rat/sicherheit/art109,1135 ).
Das neue Recht verbessert die Stellung des Erben, der einen Pflichtteilsberechtigten auszahlen muss. Pflichtteilsberechtigt sind Kinder, Enkel, Urenkel sowie Ehegatten und Lebenspartner aus einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, die eigentlich von Gesetzes wegen erben müssten, aber per Testament oder Erbvertrag enterbt worden sind. Ganz leer gehen sie aber trotzdem nicht aus: Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des für den Normalfall vorgesehenen gesetzlichen Erbteils.
Das kann noch immer eine Menge Geld sein. Zu viel für jemanden, der ein Unternehmen erbt, aber sonst kein Kapital aufzuweisen hat. „Der Unternehmenswert liegt nicht in der Kasse“, sagt Jens Gewinnus, Rechts- und Steuerexperte des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK). Damit der neue Firmenchef den enterbten Sohn oder Enkel auszahlen kann, müsste er die Firma verkaufen. „Das entspricht nicht dem, was sich der Erblasser gedacht hatte“, gibt Gewinnus zu bedenken. Doch es kann noch schlimmer kommen: Wenn kein Käufer zur Hand ist, müsste das Unternehmen zerschlagen und stückweise verramscht werden.
Um das abzuwenden, kann der Erbe auf Zeit spielen. Er kann verlangen, dass der Pflichtteilsanspruch gestundet wird. Voraussetzung: Er darf kein eigenes Vermögen haben, mit dem er seinen Kontrahenten auszahlen könnte.
Auch das bisherige Recht kennt die Stundungsvariante. Doch die Erfolgsaussichten des Erben sind derzeit noch unsicher. Denn in der Auseinandersetzung zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten werden die Interessen beider Seiten miteinander verglichen. Nach dem noch gültigen, alten Recht kann sich der Erbe nur durchsetzen, wenn ihn die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche „ungewöhnlich hart“ treffen würde. Zudem wird – notfalls vor Gericht – geprüft, ob es dem Pflichtteilsberechtigten „zugemutet“ werden kann, zurückzustehen.
Künftig heißt es nur noch, dass dessen Interessen „angemessen berücksichtigt“ werden. Und der Erbe kann schon dann auf einer Stundung bestehen, wenn alles andere für ihn eine „unbillige Härte“ bedeuten würde. „Zugunsten des Erben sind die Hürden für eine Stundung herabgesetzt worden“, bestätigt Thorsten Bauer vom Bundesjustizministerium.
Vorteil - Man kann die Pflichtteils-Erben auch später auszahlen
Zweite Änderung: Derzeit kann der Firmenerbe nur dann eine Stundung verlangen, wenn er zum engsten Familienkreis gehört, also selbst pflichtteilsberechtigt wäre. Von dieser Einschränkung hat sich der Gesetzgeber bewusst verabschiedet. Ab dem nächsten Jahr können alle Erben, egal, ob sie mit dem Verstorbenen verwandt waren oder nicht, von der Stundungsmöglichkeit Gebrauch machen. Doch auch nach der Reform steht derjenige, der Anspruch auf einen Pflichtteil hat, nicht ungeschützt da. Er kann Sicherheiten verlangen, um zu verhindern, dass er am Ende leer ausgeht – in Frage kommen etwa eine Bankbürgschaft oder eine Grundschuld auf die Firmenimmobilie. Zudem kann er erwarten, für seine Wartezeit mit einer Verzinsung des gestundeten Kapitals entschädigt zu werden. Allerdings lässt das Gesetz die Höhe der Zinsen offen. „Sie werden nach billigem Ermessen im Einzelfall festgelegt“, sagt Ministeriumssprecher Bauer.
Das gilt auch für eine weitere Frage: Wie lange kann der Enterbte gezwungen werden, seinen Anspruch ruhen zu lassen? Auch das ist eine Frage des Einzelfalls. Viele Faktoren spielen dabei eine Rolle: die Geschäftssituation der Firma, die nicht gefährdet werden soll, genauso wie Alter oder Gesundheitszustand des Pflichtteilsberechtigten. Kleiner Trost am Rande: Sollte dieser während der Wartezeit sterben, verfällt sein Anspruch nicht. „Er wird weiter vererbt“, bestätigt Bauer.
Auseinandersetzungen um das Erbe können teuer und schmerzhaft sein. „Es sind starke Emotionen im Spiel“, weiß DIHK-Experte Jens Gewinnus, „Verlust und Enttäuschung auf der Seite des Enterbten, Überraschung und Freude auf der Seite des Erben“. Das erschwert eine gütliche Einigung. Kommt die Sache aber vor Gericht, kann der Prozess teuer werden. Denn wie soll der Amtsrichter beurteilen, ob der Businessplan des neuen Firmenchefs realistisch ist? „Notfalls muss er Gutachten anfordern“, berichtet Thorsten Bauer vom Bundesjustizministerium. Doch Gutachter arbeiten nicht zum Nulltarif.
Experten empfehlen daher, die Unternehmensnachfolge von langer Hand zu regeln. In großen Familienunternehmen sind entsprechende Gesellschaftsverträge üblich, gibt Gewinnus zu bedenken. Das wäre oft auch für Chefs kleinerer Firmen sinnvoll, findet der DIHK-Experte. Er empfiehlt, dass sich Erblasser, Wunscherbe und Pflichtteilsberechtigte an einen Tisch setzen und einen Vertrag beim Notar machen: Darin könnte der Pflichtteilsberechtigte – gegen entsprechende Gegenleistung – schon jetzt auf seine Ansprüche verzichten oder die bedingungslose Stundung erklären. Das schafft Planungssicherheit für alle, auch für die Arbeitnehmer, die sonst um ihre Jobs fürchten müssten.
Vorsorge - Besser ist es, die Nachfolge rechtzeitig per Vertrag
zu regeln
Dreh- und Angelpunkt bei einer solchen Initiative ist der Senior. Er muss handeln und notfalls zwischen den Parteien vermitteln. Aber das fällt vielen schwer, vor allem denjenigen, die ihre Firma selbst aufgebaut haben und sie nun an die nächste Generation weiterreichen sollen. „Man will über das Thema Tod nicht sprechen, das ist häufig tabu“, erklärt Gewinnus die Scheu der Patriarchen. Doch viele würden es ihnen danken, wenn sie über ihren Schatten springen könnten.
Heike Jahberg
Aus der Ausgabe 11 / 2009

