Was das neue Gesetz sonst noch bringt

Zusatzinformationen zum Sicherheitsthema: "Die Firma geht vor"

Die Stundungsregeln gelten auch für Immobilienerben. Auch sie müssen Haus oder Grundstück nicht verkaufen, um den Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen. Darüber hinaus bringt das neue Recht weitere, wichtige Änderungen:

Entzug des Pflichtteils: Nach heutigem Recht kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn man dem Vererbenden nach dem Leben trachtet, ihn vorsätzlich körperlich misshandelt, sich ihm gegenüber eines Verbrechens schuldig macht, die Unterhaltspflicht verletzt oder wenn man einen „ehrlosen und unsittlichen“ Lebenswandel gegen den Willen des Vererbenden führt. Mit diesen „alten Zöpfen“ räumt die Reform auf, freut sich Ulrich Schellenberg, Vorsitzender des Berliner Anwaltsvereins. Der „ehrlose“ und „unsittliche“ Lebenswandel spielt künftig keine Rolle mehr. Stattdessen wird der Entzug des Pflichtteils möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wird und es dem Vererbenden unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen.

Geschenke zurückfordern: Wer Anspruch auf den Pflichtteil hat, kann derzeit Schenkungen des Vererbenden an Dritte zurückfordern, wenn die Schenkung keine zehn Jahre zurückliegt. Dabei gilt das Alles-oder-nichts-Prinzip. Sind noch keine zehn Jahre verstrichen, kann man die Schenkung in voller Höhe vom Beschenkten zurückverlangen. Stirbt der Erblasser einen Tag nach der Frist, bleibt die Schenkung komplett unberücksichtigt. Die Reform sieht ein allmähliches Abschmelzen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist vor. Stirbt der Vererbende im ersten Jahr nach der Schenkung, wird diese voll in die Berechnung einbezogen. Im zweiten Jahr sind es noch neun Zehntel, nach neun Jahren bleibt nur noch ein Zehntel.

Pflege zahlt sich aus: Pflegeleistungen, die Angehörige für den Vererbenden erbracht haben, werden künftig besser honoriert. Auch Hausfrauen und -männer erhalten demnächst einen Ausgleich für die Pflege. Praktisch funktioniert das so, dass der pflegende Sohn oder die Tochter vorab aus der Erbmasse bezahlt werden.

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