Wer am Ende zahlt
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Kompliziert: Die Haftungsfrage von Gesellschaften passt auf kein Baustellenschild. Foto: Kai-Uwe Heinrich |
Was bin ich und was möchte ich sein? Wer sich selbstständig macht, sollte sich darüber im Klaren sein, welche Rechtsform er für die Zukunft seines Unternehmens wählen möchte. Viele Gründer entscheiden sich für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), weil bei einem möglichen Scheitern des Unternehmens ihr Privatvermögen geschützt ist.
Bei technologisch orientierten Gründungen ist die GmbH sinnvoll. Das ist sie immer dann, wenn mit der unternehmerischen Tätigkeit ein gewisses finanzielles Risiko verbunden ist. Aus dem Schneider ist man damit als Gründer noch lange nicht, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig wird. Die Haftung kann in verschiedenen Konstellationen wieder auf das Privatvermögen durchschlagen.
- Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Sie unterliegt der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.
- Die GmbH ist auch als Gründung von nur einer Person möglich.
- Der Gesellschaftsvertrag für die GmbH muss schriftlich geschlossen und notariell beglaubigt werden. Die Gesellschaft entsteht mit Eintragung ins Handelsregister.
- Die Gesellschafter können die Geschäftsführung selbst übernehmen oder eine andere Person als Geschäftsführer bestimmen.
- Die vorgeschriebene Einlage beträgt 25 000 Euro. Sie kann auch als Sacheinlage erbracht werden.
- Die Haftung ist grundsätzlich auf Höhe der Einlage beschränkt.
Im Geschäftsleben kann es passieren, dass sich Geschäftspartner nicht auf die Haftungsbeschränkung einlassen wollen. Banken etwa vergeben Kredite an eine frisch gegründete GmbH in den meisten Fällen nur unter der Bedingung, dass die Gesellschafter persönliche Sicherheiten hinterlegen. Bürgschaften von Freunden oder Verwandten sind keine Seltenheit. Auch Vermieter nehmen Unternehmer gern persönlich in Haftung, um nicht im schlimmsten Fall auf den Mietkosten sitzen zu bleiben. Viele bestehen wie die Banken auf zusätzliche private Bürgschaften. Oft liegt die Krux aber schon im Gründungsakt selbst. Die für die GmbH benötigten 25 000 Euro Stammkapital sind für die meisten angehenden Unternehmer eine Menge Geld. Natürlich gibt es inzwischen Alternativen: die Gesellschaftsform Limited etwa oder die Unternehmergesellschaft, die mit nur einem Euro gegründet werden kann. Doch die GmbH hat im Geschäftsleben immer noch den besten Ruf.
Also wird das Geld mühsam zusammengeliehen und -gespart und auf ein festgelegtes Konto überwiesen. Der Notar bescheinigt, dass das Geld eingegangen ist, und reicht die entsprechenden Unterlagen bei den Behörden ein. Mit der Eintragung ins Handelsregister ist die GmbH gegründet. Für sehr viele Unternehmer ist dies der Zeitpunkt, an dem sie das von Freunden und Verwandten geliehene und auch privat dringend benötigte Geld wieder an sich selbst zurücküberweisen. Manch einer mag auch auf die Idee kommen, der Gesellschaft Büromöbel zu überschreiben, für die die Gesellschaft einen viel zu hohen Preis zahlt. Nur um wieder an das bei der Gründung eingelegte Geld zu kommen.
Gründung - Eine GmbH muss im Handelsregister eingetragen werden
Eine fatale Entscheidung: „Im Falle einer Insolvenz kann der Insolvenzverwalter zu dem Schluss kommen, dass das benötigte Anfangskapital gar nicht erbracht worden ist“, sagt Natan Hogrebe, Rechtsanwalt der Kanzlei Schwenke & Schütz in Kreuzberg. Die Konsequenz: Der Gesellschafter muss persönlich für die Verbindlichkeiten geradestehen. Und zwar bis zur Höhe des Stammkapitals. Die größte Qualität der GmbH, dass Gesellschafter im Insolvenzfall eben nicht mit ihrem eigenen Vermögen haften, ist damit hinfällig.
Die Rechtsprechung sieht verschiedene Fallgruppen vor, in denen eine Durchgriffshaftung auf das Privatvermögen möglich ist. Eines der wichtigsten Beispiele ist die Insolvenzverschleppung. Aufträge werden weiterhin an Geschäftspartner erteilt, obwohl eigentlich klar ist, dass sie nicht mehr bedient werden können. „Viele Menschen rutschen in diese Situation hinein, weil sie nicht wahrhaben wollen, dass ihr Unternehmen am Ende ist“, sagt Rechtsanwalt Natan Hogrebe. Die private Haftung ist in diesem Fall unbegrenzt. Im schlimmsten Fall, wenn den Geschäftspartnern absichtlich suggeriert wird, alles sei in bester Ordnung, können sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Hans-Joachim Schwenke
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Aber auch die Buchführungspflichten bei einer GmbH können im Fall der Insolvenz ein Stolperstein sein. GmbH-Vermögen und Privatvermögen müssen scharf auseinandergehalten werden. Denn die Rechtsprechung nimmt eine Durchgriffshaftung auch bei einer undurchsichtigen Buchführung an. Nur die strenge Einhaltung der Vorschriften rechtfertigt aus Sicht der Gerichte das Haftungsprivileg der GmbH gegenüber den Gläubigern. Ist die Buchführung nicht mehr transparent und können Geldflüsse nicht mehr zugeordnet werden, gibt es für dieses Privileg keinen Grund mehr. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn eine Buchführung vollständig fehlt. Wieder kann unter Umständen auf das Privatvermögen zugegriffen werden.
Ein weiterer Punkt ist für Existenzgründer bedenkenswert: Wer als Gesellschafter eine GmbH gründet, ist in der Anfangsphase meist auch ihr Geschäftsführer. In dieser Position gelten verschärfte Sorgfaltsvorschriften im Umgang mit Geschäftspartnern und gegenüber der Gesellschaft im Innenverhältnis. „Der Geschäftsführer haftet gegenüber der GmbH für schlechte Arbeit“, sagt Hogrebe.
Wer allein gründet, hat damit keine Probleme. Sind jedoch mehrere Personen an einem Unternehmen beteiligt, ist dies ein wichtiger Punkt bei Auseinandersetzungen. „Oft fängt der wirkliche Streit erst dann an, wenn die Gesellschafter schon viele Jahre lang zusammengearbeitet haben“, sagt der Rechtsanwalt. Etwa wenn sich der 60-jährige Mitgesellschafter langsam aus der Firma herausziehen möchte, der andere sich aber noch voll einbringt. „Dann kommen die Vorwürfe: Der Meyer arbeitet gar nicht mehr. Oder er macht nichts mehr richtig“, so Hogrebe. Besteht tatsächlich der Anspruch auf Schadensersatz, muss dieser privat beglichen werden.
- Die GbR ist eine Personengesellschaft. Sie unterliegt weder der Einkommensteuer noch der Körperschaftsteuer. Der Gewinn wird gesondert festgestellt und den Gesellschaftern zugerechnet.
- Für die GbR müssen sich mindestens zwei Gesellschafter zusammenfinden.
- Für die Gründung bedarf es eines formfreien Vertrages. Auch mündliche Verträge sind zulässig.
- Grundsätzlich sind alle Gesellschafter zur gemeinsamen Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
- Es ist keine Einlage erforderlich.
- Bei der GbR haften alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch und unbeschränkt.
Ob allein die Haftung ausschlaggebend sein kann, sich für die GmbH zu entscheiden, muss aus diesen Gründen gut abgewogen werden. Mit Mandanten steht Hogrebe gerade vor der Entscheidung für oder gegen die GmbH. Das Team will einen Molkereibetrieb für Käse aus biologischer Landwirtschaft in Prenzlauer Berg aufmachen. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wäre schnell gegründet. Im Grunde reichen dafür ein mündlicher Vertrag und die Abmachung, für ein gemeinsames Ziel zusammenzuarbeiten. Der Nachteil: Jeder Gesellschafter ist persönlich haftbar. Gläubiger können sich im Prinzip aussuchen, von wem sie Verbindlichkeiten einfordern. Die Gesellschafter müssen dann untereinander den Ausgleich organisieren. Im Vertrag kann zwar die Haftungsbegrenzung auf eine bestimmte Kapitaleinlage festgelegt werden. Aber nur sehr selten lassen sich Vertragspartner auf eine derartige Klausel ein. Dafür ist sie zu undurchsichtig und meist nicht nachvollziehbar.
Bei den meisten Gründungen fällt das Haftungsrisiko nicht in dem Maße ins Gewicht. Die Auftragsvolumina sind noch zu gering, mögliche Schadensereignisse überschaubar. Für kleine Handwerker, Dienstleister und Kreativbüros ist die GbR, aus der beim Eintrag ins Handelsregister die Offene Handelsgesellschaft (OHG) wird, meist ausreichend. Wer allein gründet, ist mit einem Einzelunternehmen immer noch gut bedient.
Bei einer Molkerei könnte man die Lage auch anders sehen, sagt Hogrebe. „Wer mit Nahrungsmitteln arbeitet, muss sich zumindest überlegen, was passiert, wenn aus Versehen etwas Verdorbenes verkauft wird.“ Ein Schaden könnte unter Umständen viel Geld kosten. Ob sich deshalb eine GmbH lohnt, muss gut abgewogen werden.
Henning Zander
Aus der Ausgabe 6 / 2010

