Alle Jahre wieder
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Prost Weihnachten: Paul M. Häring, Geschäftsführer von Berliner Bürgerbräu, zeigt den Geschenkkrug, den gute Kunden in der Adventszeit bekommen werden. Foto: Kai-Uwe Heinrich |
Traditionen können so schön sein. Bei Butter Lindner zum Beispiel. Der Feinkosthändler verschenkt auch in diesem Jahr wieder Champagner, Lachsfilet, Sahnemeerrettich und Pralinen zu Weihnachten. Schön verpackt werden die Kartons an ungefähr 100 Firmen verschickt, mit denen das Unternehmen auch in diesem Jahr gut gearbeitet hat.
„Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft“, sagt Butter-Lindner-Sprecherin Claudia Mehrl. Für sie sind die köstlichen Pakete „kleine Aufmerksamkeiten“, die die Geschäftswelt etwas weniger kalt machen. „Wir empfinden das als eine Geste, um zu zeigen, dass wir gerne mit unseren Geschäftspartnern zusammen gearbeitet haben“, sagt Mehrl.
Bei der Königlichen Porzellan-Manufaktur Berlin (KPM) wird noch nicht verraten, was es in diesem Jahr als Weihnachtsüberraschung für „die besten Handelspartner“ gibt. Eine Sprecherin der Hamburger PR-Firma Blume PR, die die Pressearbeit für KPM erledigt, verweist lediglich auf die Geschenke, die in den vergangenen Jahren in der Adventszeit versandt wurden: Teelichter, Briefbeschwerer und sogar einmal in Gold gefasste Manschettenknöpfe mit einem Monogramm — selbstverständlich alles aus Porzellan.
Geschenke unter Geschäftspartnern sind weit verbreitet. Laut Butter-Lindner-Sprecherin Mehrl nehmen sie in letzter Zeit sogar deutlich zu — das Unternehmen spüre das an der Zahl der ver-kauften Präsente, sagt sie. Doch können solche Geschenke Geschäftspartner auch in Bedrängnis bringen: Denn was als kleine Aufmerksamkeit gemeint ist, ist aus rechtlicher Sicht nicht automatisch in Ordnung.
Rund 100 gute Geschäftspartner erhalten wieder Präsente von Butter Lindner
Am einfachsten sind die Regeln bei Beamten: Grundsätzlich darf kein Staatsangestellter eine Belohnung oder ein Geschenk entgegennehmen, das irgendetwas mit seinem Amt zu tun hat. Das regelt § 70 des Bundesbeamtengesetzes. Wer als Beamter ein solches Geschenk erhält, muss es bei seinem Vorgesetzten abgeben. Andernfalls drohen harte Strafen: Beschenkt ein Unternehmen einen Amtsträger, um einen konkreten Auftrag zu ergattern, macht dieser sich der Bestechung schuldig. Schenker und Amtsträger müssen mit Geldstrafen oder Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren rechnen. Soll ein öffentlicher Entscheider nur umgarnt werden, damit er den Schenker bei künftigen Aufträgen begünstigt, drohen bis zu drei Jahre Haft für die Gewährung beziehungsweise die Annahme eines Vorteils.
In der Privatwirtschaft ist die Lage komplizierter. „Weder im arbeitsrechtlichen noch im strafrechtlichen Bereich gibt es eine grundsätzliche Regelung diesbezüglich“, sagt Karsten Biesel von der Kanzlei Schellenberg. Allerdings gebe es verschiedene Einzelregelungen, etwa in Betriebsvereinbarungen, Tarif- oder Arbeitsverträgen. „Da können bestimmte Beträge geregelt sein.“
Generell sind „geringwertige“ Geschenke erlaubt. Allerdings setzt das Finanzamt Grenzen: Geschenke an Arbeitnehmer bis zu 35 Euro im Jahr sind steuerfrei, erklärt Steuerberater Wolfgang Wawro. Wird diese Freigrenze überschritten, gilt die Zuwendung als Lohn und muss versteuert werden. Allerdings gibt es eine Aufmerksamkeitsgrenze von bis zu 44 Euro monatlich, die angewendet werden kann, wenn sie nicht anderweitig ausgeschöpft wurde.
Der Arbeitgeber hingegen kann diese Ausgaben als Betriebskosten absetzen. Auch für Geschenke an Geschäftsfreunde gilt die Freigrenze von 35 Euro pro Jahr und Person, allerdings netto im Fall von umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern, und 35 Euro inklusive Umsatzsteuer für von dieser Steuer befreite Unternehmen. Letztere sind zum Beispiel Ärzte, Versicherungsvertreter oder Kleinunternehmer. Bis zu dieser Freigrenze können Weihnachtsgeschenke als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Bis 35 Euro können von der Steuer abgesetzt werden
Kompliziert macht das Ganze eine Neuregelung: „Schenkt ein Unternehmer einem anderen etwa ein festliches Abendessen oder lädt ihn zu einem Ball ein, weiß der Beschenkte nicht, welche Summe er versteuern soll“, sagt Steuerberater Wawro. „Daher hat der Gesetzgeber eine Pauschalierungsmöglichkeit geschaffen.“ Der Schenkende könne nun Zuwendungen (Präsente) bis zu einem Wert von 10 000 Euro mit 30 Prozent pauschaliert besteuern. „Er zahlt dann die Steuer, und der Empfänger bleibt verschont.“ Der Haken an dieser Regelung: Entscheidet sich der Unternehmer in einem Jahr für diese Möglichkeit, muss er in diesem Jahr alle Zuwendungen pauschal besteuern, auch die, die unter der Freigrenze von 35 Euro liegen. „Jeder Unternehmer sollte sich genau überlegen, ob sich diese Möglichkeit für ihn rechnet“, sagt Wawro. Habe er sich zum Beispiel zu Beginn dafür entschieden, müsse er auch die 50 Weinflaschen zum Jahresende für jeweils 12,50 Euro mit 30 Prozent versteuern.
Jenseits aller steuer- und strafrechtlichen Regelungen wird zudem das Thema Korruption immer wichtiger. Früher bezog sich das Korruptionsverbot nur auf Amtsträger. „Doch seit 1997 sind auch Angestellte mit eingeschlossen“, sagt Anwalt Biesel.
Wettbewerb unlauterer Art ist verboten, allerdings auch schwer festzustellen. Biesel rät, sich stets die Frage zu stellen: Lasse ich mich dadurch wirklich beeinflussen? Gebe ich dann mehr Aufträge? „Wenn ja, dann ist das ein strafrechtliches Problem. Und kann arbeitsrechtlich auch ein Kündigungsgrund sein“, sagt der Anwalt. Auch wenn die Sachlage nicht immer so einfach ist, wie wenn der Porsche vor die Tür gestellt wird, so stelle sich auch die Frage, ob man durch regelmäßige Zuwendungen langsam und schleichend in eine Abhängigkeit gerät. „Anfüttern“ heißt das regelmäßige Gewähren von kleinen Aufmerksamkeiten. „Wenn Sie das Gefühl haben, beeinflusst zu werden, dann lassen Sie die Finger davon, rät Biesel.
Bei der Beurteilung, was noch als angemessen gilt, wird auch von „sozialadäquat“ gesprochen. Das bedeutet: Wer mehr hat, darf auch mehr bekommen. So kann eine teure Flasche Wein für einen Angestellten schon zuviel sein, während eine Essenseinladung in ein Sterne-Restaurant für einen Vorstandschef als angemessen angesehen werden kann. „Das muss im Einzelfall beurteilt werden“, sagt Anwalt Biesel.
Da viele Unternehmer verunsichert sind, was erlaubt ist und was nicht, verzichten immer mehr Firmen inzwischen auf Weihnachtspräsente, so etwa die Feuersozietät oder der Sanitärbetrieb Georg Degen. Die wirtschaftliche Lage sei zu schlecht, als dass Spielraum für einen größeren Werbeetat wäre. Zudem seien die rechtlichen Regeln so streng, sagt Geschäftsführerin Sabine Brunscheen. Firmen wie die Weberbank unterstützen lieber soziale Einrichtungen wie die Arche. „Dafür erhalten unsere Kunden einen Brief mit einem von den Kindern gemalten Motiv“, sagt Sprecherin Ulrike Gregor.
Doch auch Schenken ist erlaubt, wenn man sich an Regeln hält. Finanzielle Zuwendungen sind generell illegal. USB-Sticks, Wellness-Produkte oder Süßigkeiten werden dagegen meist nicht beanstandet. „Eine allgemeingültige Bagatellgrenze gibt es nicht, sagt Anwalt Biesel. Fakt ist: Die Finanzämter schauen bei Geschenken an Geschäftsfreunde inzwischen genau hin — vor allem seit großen Skandalen wie bei Siemens oder EnBW. Fast alle größeren Unternehmen haben sich selbst eigene Ethik-Regeln erstellt: Meist liegt die Toleranzgrenze für Präsente zwischen 50 und 200 Euro.
Bei Berliner Bürgerbräu ist man sich sicher, die Grenzen einzuhalten. „Wir verschenken Geschenkkrüge oder auch mal einen Kasten Weihnachtsstarkbier“, erzählt Geschäftsführer Paul M. Häring. Dagegen wird wohl auch der Betriebs-
prüfer nichts haben.
Juliane Schäuble
Firmeninfos
KPM
Geschäftsführer: Winfried Vogler
Adresse: Wegelystraße 1,
10623 Berlin
Telefon: 030 / 39 00 90
Web: www.kpm.de
Butter Lindner
Geschäftsführer: Michael Lindner
Adresse: Ostpreussendamm
Nr. 90/92, 12207 Berlin
Telefon: 030 / 71 09 10
Web: www.lindner-esskultur.de
Berliner Bürgerbräu
Geschäftsführer: Paul M. Häring
Adresse: Müggelseedamm
Nr. 164–166, 12587 Berlin
Telefon: 030 / 64 08 21 11
Web: www.berlinerbuergerbraeu.de
Aus der Ausgabe 8 / 2008

