Tankgutschein unterm Tannenbaum
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Unternehmer, die in diesem Jahr für ihre Mitarbeiter den Weihnachtsmann spielen wollen, können möglicherweise ein Gesundheitsgeschenk aus dem Sack zaubern. Foto: promo |
Wer seinen Mitarbeitern im kommenden Jahr keine Gehaltserhöhung bieten kann, im Budget von 2008 aber noch ein paar Reserven hat, könnte Weihnachten zum Anlass nehmen, die Mitarbeiter mit einem Geschenk zu belohnen — und zwar brutto für netto.
Gesundheit fördern
Zum Beispiel mit einem Massagegutschein. Die Bundesregierung plant, die betriebliche Gesundheitsförderung zu stärken. Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung sollen bis zu einem Betrag von 500 Euro jährlich pro Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, sagt Annette Wendel-Haack vom Berliner Lohnservice Wendel. Gefördert werden sollen zum Beispiel Stressbewältigungs- oder Entspannungsprogramme. Zwar muss der Bundesrat dem Gesetz am 19. Dezember noch zustimmen, für Experten ist die geplante Neuregelung aber so gut wie eingeführt. Besonders interessant: Das Gesetz soll rückwirkend zum 1.1.2008 gelten.
„Arbeitgeber könnten also noch in diesem Jahr ihren Arbeitnehmern steuerfrei etwas Gutes tun“, sagt Rechtsanwältin Ines Otte von der Steuerberatungsgesellschaft Röver Brönner. Die Regelung soll auch für Barleistungen des Arbeitgebers gelten. Mitarbeiter könnten also einfach eine Kursrechnung einreichen. Mitgliedsbeiträge an Sportvereine oder Fitnessstudios sind von der Förderung ausgeschlossen.
Geschäftsführer: Bernd Schult
Adresse: Auguste-Viktoria-Str. 118, 14193 Berlin
Mitarbeiter: über 250
Telefon: 030 / 89 06 20
Web: www.roeverbroenner.de
Lohnservice Wendel
Geschäftsführerin:
Annette Wendel-Haack
Adresse: Storkower Straße 132,
10407 Berlin
Mitarbeiter: 7
Telefon: 030 / 42 01 73 10
Web: www.lohnservice.de
Sabine Stengel, Geschäftsführerin der Berliner Firma Cartogis, plant bereits, ihren Mitarbeitern im neuen Jahr Gesundheitskurse zu finanzieren, denn sie sieht darin „endlich eine sinnvolle Maßnahme, nachdem die Gesundheitsreform bisher nur neue Regulierungen und Verschärfungen gebracht hat“. Annette Wendel-Haack unterstützt bereits regelmäßig das Wohlbefinden ihrer sieben Mitarbeiterinnen. „Einmal im Monat, wenn die stressige Abrechnungsphase vorbei ist, hole ich zur Entspannung einen mobilen Massageservice ins Büro.“ Die Rechnung daüfr gilt als steuerfreie Sachzuwendung an ihre Mitarbeiter. Die fänden das „fantastisch“ und die Massage steigere die Motivation für den nächsten Stress.
Rechtsanwältin Ines Otte warnt allerdings: „Der Arbeitgeber sollte bei Zuwendungen, die er neben dem normalen Lohn gewährt, schriftlich darauf hinweisen, dass die Leistung freiwillig erbracht wird und kein Anspruch in Zukunft begründet werden kann.“
Gutscheine
Viele Betriebe überreichen ihren Mitarbeitern hin und wieder kleine Geschenke wie Bücher, CDs oder etwa Karten fürs Theater oder Fußballspiel. „Steuer- und sozialversicherungsfrei sind jedoch ausschließlich Sachbezüge bis zu einer Grenze von 44 Euro monatlich“, sagt Ines Otte. Von höherwertigen Geschenken rät sie ab, da sie vom Mitarbeiter selber versteuert werden müssten – der brutto für netto-Sinn ginge also verloren. Unternehmer sollten zudem beachten, „dass die Freigrenzen immer auf die Bruttobeträge, also auf die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer anzuwenden sind“.
Beliebte Sachzuwendungen bis 44 Euro sind etwa Benzingutscheine, die Mitarbeiter an der Tankstelle einlösen können. „Hier sollten Arbeitgeber jedoch beachten, nicht den Wert sondern die Literzahl einzutragen“, sagt die Steuerexpertin, sonst handele es sich um Barlohn, der vom Arbeitnehmer versteuert werden muss. Der Gutschein muss die genaue Menge und Benzinart enthalten, etwa „30 Liter Superbenzin“. Die Menge wird bei der gewünschten Tankstelle nach dem aktuellen Benzinpreis festgelegt. Der Mitarbeiter kann den Gutschein dann an einem beliebigen Tag einlösen. Liegt der aktuelle Benzinpreis am Einlösetag über dem des Ausstellungstages, wird dem Arbeitgeber der Differenzbetrag in Rechnung gestellt.
Mobilfunkkosten
Das Estrel Hotel stellt einigen Mitarbeitern auch ein Diensthandy zur Verfügung, „das auch für alle privaten Gespräche genutzt werden darf“, erzählt Pressesprecherin Mihaela Djuranovic. „Wird das Mobiltelefon nicht als Lohnersatz, sondern zusätzlich zur privaten Nutzung überlassen, gilt das auch wieder als steuer- und beitragsfreier Sachbezug“, sagt Ines Otte. Das gilt im Übrigen auch für die private Nutzungsüberlassung von betrieblichen Computern.
Fortbildungen
Doch gerade kleine Unternehmen können sich solche Geschenke nicht leisten. Sylvia Hartung, Inhaberin der Berliner Firma Zeitplus Vertriebsmanagement, schickt ihre fünf Mitarbeiterinnen deshalb zweimal im Jahr zu einem Seminar, egal ob zu beruflichen oder privaten Themen. „Ich denke, meine Mitarbeiter tun damit etwas für sich und das ist wichtig.“
Finanziert der Arbeitgeber eine berufliche Fortbildung, ist diese nur dann lohnsteuerfrei, wenn sie in überwiegend betrieblichem Interesse besucht wird – ein dehnbarer Begriff. Zur Sicherheit sollte man Rücksprache mit dem Steuerberater halten, denn „im Einzelfall kann auch ein Fremdsprachenkurs im überwiegend betrieblichen Interesse liegen“, sagt Ines Otte. Übrigens: Ein Geschenk an den Mitarbeiter im Sinne der Fortbildung könnte auch ein benötigtes Fachbuch sein.
Sabine Risch kann sich derzeit keine Geschenke für ihre Mitarbeiter leisten. „Meine Leute sind hier motiviert, wenn ich Ihnen einen neuen Auftrag bringe“, sagt die Geschäftsführerin der Picaso-Systems GmbH in Brieselang. Vor einem Jahr hat sie das Unternehmen, das sich auf die Herstellung von Fahrgastinformationssystemen, Solartechnik und Kabelkonfektionierung spezialisiert hat, zusammen mit Kollegen vor der Insolvenz gerettet. „Wichtiger ist für meine 26 Mitarbeiter deshalb, zu wissen, dass sie langfristig einen Arbeitsplatz haben.“Einen kleinen Bonus kann die Chefin trotzdem bieten, ihr liegt nämlich die Gesundheit ihrer Leute am Herzen: Einmal im Jahr übernimmt sie für alle die Praxisgebühr von zehn Euro, denn sie möchte, dass jeder regelmäßig zur augenärztlichen Vorsorge geht. „Wir sitzen alle täglich am Computer oder machen feinmechanische Arbeiten, da will ich nicht, dass sich einer die Augen kaputt macht.“
Grundsätzlich gilt: „Sitzen die Mitarbeiter hauptsächlich am Bildschirm sind Arbeitgeber durch die Regelungen der Bildschirmarbeits-
verordnung verpflichtet, ihren Beschäftigten eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten“, sagt Ines Otte. Die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten sind steuer- und beitragsfrei.
Erholungsbeihilfe
Unternehmer, die hingegen am Ende dieses Jahres noch finanzielle Reserven haben, könnten das Weihnachtsurlaubsgeld Ihrer Mitarbeiter aufstocken und eine Erholungsbeihilfe in Höhe von 156 Euro zahlen. Das ist einmal jährlich möglich, wenn der Mitarbeiter Urlaub beantragt hat, „und geht natürlich auch, wenn er den Urlaub zu Hause verbringt“, sagt Annette Wendel-Haack vom Lohnservice Wendel, „als Beleg gilt der Urlaubsantrag“. Die Erholungsbeihilfe muss der Arbeitgeber jedoch mit 25 Prozent pauschal versteuern. Die Zulage kann für die Ehefrau um 104 Euro und für jedes Kind um 52 Euro erhöht werden.
Kita-Zuschuss
Der Arbeitgeber kann auch Zuschüsse zu Kindergartenbetreuungskosten steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren, „vorausgesetzt, sie werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt“, sagt Steuerexpertin Ines Otte. Die Steuerbegünstigung bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Betreuung in Kindertagesstätten oder durch Tagesmütter, die nicht im Haushalt des Arbeitnehmers betreuen.
Umzug
Zieht der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, kann der Arbeitgeber die Kosten dafür steuer- und beitragsfrei übernehmen. Weniger bekannt jedoch ist, dass auch diverse anfallende Kosten übernommen werden können, die nur in Zusammenhang mit dem Umzug entstanden sind. Braucht das Kind des Arbeitnehmers etwa Nachhilfe, um Anschluss an den Stoff der neuen Klasse zu finden, kann der Arbeitgeber die Nachhilfekosten bis zu einem Höchstbetrag von 1409 Euro steuerfrei erstatten.
Tina-Marlu Kramhöller
Aus der Ausgabe 10 / 2008
