Wieviel Geld für den Chef?

Die Frage nach der angemessenen Vergütung des GmbH-Geschäftsführers führt häufig zu Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt
Extra zum Gehalt: Der Dienstwagen gehört oft zur Vergütung von Geschäftsführern. Foto: Thilo Rückeis


Im deutschen Mittelstand leiten in der Regel die Eigentümer das Unternehmen, und die sind oft bereit, in schlechten Zeiten auf einen Teil ihrer Bezüge zu verzichten. Doch das kann den Argwohn der Finanzbehörden wecken. War etwa das vorherige Gehalt zu üppig, wenn es nun mit niedrigeren Bezügen geht?

Die Frage, ob das Gesellschafter-Geschäftsführergehalt angemessen ist, gehört zu den regelmäßigen Bestandteilen der Betriebsprüfung. Wird es für zu hoch befunden, so kann dies nachträglich zu einem erhöhten steuerlichen Unternehmensgewinn führen, der – auch wegen der Gewerbesteuer – meist schwerer wiegt als die Besteuerung des Geschäftsführergehalts.

Mündliche Vereinbarungen sind steuerlich gesehen nicht hilfreich

Wer aber entscheidet darüber, ob ein Gehalt angemessen ist? Eine allgemeingültige Regelung gibt es nicht. Der Unternehmer muss im Zweifel die Angemessenheit mit klaren Argumenten untermauern. Bei der Beurteilung kommt das Entlohnungspaket als Ganzes auf den Prüfstand. Geprüft werden aber auch die einzelnen Bestandteile der Vergütung: vom Gehalt über den Dienstwagen bis hin zu den Tantiemen. Bei der Orientierung helfen Tabellen der Finanzverwaltungen einzelner Bundesländer oder Nachfragen bei Berufsverbänden. Als Richtschnur dienen auch die Vergütungsstudien der Managementberatung Kienbaum oder die von Handelsblatt und BBE Media herausgegebene Studie „GmbH-Geschäftsführervergütungen“. Von Branche zu Branche gibt es deutliche Abweichungen. Bei einem Vergleich muss daher stets der Einzelfall geprüft werden. Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Anforderungen an den Geschäftsführer oder das Verhältnis der Vergütung zum Gewinn des Unternehmens.

Mindestens ebenso wichtig ist die Einhaltung formaler Kriterien. Mündliche Gehaltsvereinbarungen sind unter steuerlichen Aspekten nicht hilfreich, auch wenn sie nicht verboten sind. Für eine spätere Beweisführung ist ein schriftlicher Vertrag ratsam. Beherrschende Gesellschafter, die allein oder gemeinsam über mehr als 50 Prozent am Unternehmen verfügen, sollten auf besondere Anforderungen achten. So darf ein solcher Geschäftsführer etwa im September nicht rückwirkend zum Januar eine Gehaltsänderung vereinbaren. Diese Regelung kann steuerwirksam frühestens von September an gelten.

Auch rückwirkende Anpassungen bei erfolgsabhängigen Vergütungen sind zu vermeiden. Werden etwa die krisenbedingt reduzierten Tantiemen bei einer Erholung des Geschäfts wieder angehoben, dürfen sich diese Vergütungen nicht auf den Überschuss des gesamten Jahres beziehen. Auch darf der Geschäftsführer keine Tantiemen beziehen, solange neue Gewinne frühere Verluste nicht ausgeglichen haben.

Die Frage der Angemessenheit stellt sich auch bei der Pensionszusage. So darf diese Leistung nicht mehr als 75 Prozent des aktuell bezogenen Gehalts betragen. Dazu zählen auch Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zum Problem kann diese Regelung werden, wenn der Geschäftsführer wegen einer angespannten betrieblichen Lage sein Gehalt kürzt. Betrug dieses vorher beispielsweise 10 000 Euro, so war seine – angenommene – Anwartschaft in Höhe von 7500 Euro zulässig. Diese Grenze wird aber übersprungen, sobald das Gehalt auf 9500 Euro sinkt. Das betrachtet das Finanzamt als Überversorgung und betrachtet diese als verdeckte Gewinnausschüttung. Das Risiko sollten Unternehmer auch bei gut gemeinten Maßnahmen bedenken.

Cirsten Schulz, Ecovis-Steuerberaterin in Potsdam


Aus der Ausgabe 2 / 2010

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