Guter Rat Steuern

Vorsteuerabzug bei Grundstücksgemeinschaften

Es ist üblich, dass bei einer Grundstücksgemeinschaft– insbesondere einer Erbengemeinschaft – ein Gesellschafter für die Gemeinschaft tätig wird und zum Beispiel bei einem Gebäude notwendige Modernisierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen in Auftrag gibt.
So geschehen in einem jüngst durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Sachverhalt. Strittig war der Vorsteuerabzug der Erbengemeinschaft aus den genannten Rechnungen, die das Grundstück umsatzsteuerpflichtig vermietet hatte.

Der BFH hat klargestellt, dass ein Vorsteuerabzug der Erbengemeinschaft lediglich in Betracht kommt, wenn die Verträge im Namen der Gemeinschaft abgeschlossen wurden und deshalb die Rechnungslegung direkt an die Gemeinschaft erfolgt. Im entschiedenen Fall hatte der betreffende Gemeinschafter diese Formalien nicht beachtet.

Schädlich war zum einen die alleinige Beauftragung durch einen Gemeinschafter, zum anderen die Rechnungsadressierung an diesen Gemeinschafter.

Wenn ein Unternehmer eine Leistung für sein Unternehmen bezieht, besteht ein Recht auf Vorsteuerabzug nur, soweit dieser in der Rechnung als Leistungsempfänger bezeichnet wird. Da die Rechnung keinen Hinweis auf die Erbengemeinschaft als Leistungsempfängerin enthielt, war kein Vorsteuerabzug möglich.
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