Verlustnutzung nach Anteilskauf
Bei einem Verkauf von weniger als 25 Prozent der Anteile bleiben bestehende Verlustvorträge für Körperschaft- und Gewerbesteuern grundsätzlich erhalten. Zwischen 25 und 50 Prozent werden die Verlustvorträge quotal gekürzt. Die Übertragung von mehr als 50 Prozent sollte bisher prinzipiell zum vollständigen Wegfall bestehender Verlustvorträge führen.
Die Übernahme von Kapitalgesellschaften in wirtschaftlichen Schwierigkeiten wurde dadurch erheblich erschwert. Durch folgende drei Ausnahmen hat der Gesetzgeber daher versucht, die restrukturierungsfeindlichen Regeln abzumildern:
Konzernklausel
Seit dem 1. Januar 2010 sollen Übertragungen unschädlich sein, wenn am Käufer und am Verkäufer dieselbe Person zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.
Verschonungsklausel bei stillen Reserven
Bis zur Höhe der gegebenenfalls durch Gutachten zu ermittelnden stillen Reserven bleibt für Übertragungen ab 1. Januar 2010 der Verlust anteilig erhalten.
Zeitlich unbefristete Sanierungsklausel
Die Befristung der im Sommer 2009 eingeführten Sanierungsklausel auf den 31. Dezember 2009 wurde aufgehoben. Voraussetzungen für einen Erhalt der Verlustvorträge sind weiter drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der zu sanierenden Kapitalgesellschaft. Der Anteilserwerber muss nach dem Erwerb eine der folgenden Maßnahmen zum Erhalt wesentlicher Betriebsstrukturen ergreifen:
– Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung oder
– Erhalt von mindestens 400 Prozent der Ausgangslohnsumme über die nächsten fünf Jahre oder
– Zuführung von mindestens 25 Prozent Aktivvermögen innerhalb eines Jahres.
Bei Beachtung der Rahmenbedingungen können nach Verkäufen die steuerlichen Verlustvorträge auch bei Anteilserwerben von mehr als 50 Prozent erhalten bleiben.
