Guter Rat Steuern

Neue Meldepflichten bei Kfz

Beim Verkauf neuer Fahrzeuge an Privatpersonen in das übrige Gemeinschaftsgebiet hat der Gesetzgeber zur Sicherung des Steueraufkommens die Meldepflichten der Verkäufer mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 durch eine Verordnung mit der Bezeichnung „Fahrzeuglieferungs-Meldepflicht-Verordnung“ erweitert.
Diese Verordnung gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer Unternehmer ist oder nicht.

Zusätzlich zu den abzugebenden Voranmeldungen und der einzureichenden Jahreserklärung haben die inländischen Verkäufer danach bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres der Lieferung die Verkäufe dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

Die Meldung hat dabei gesondert für jedes gelieferte Fahrzeug nach amtlichem Datensatz zu erfolgen. Eine für Voranmeldungszwecke gewährte Dauerfristverlängerung bei Unternehmern findet auch für diese Meldefrist Anwendung. Grundsätzlich hat die Meldung auf elektronischem Wege zu erfolgen. Privatpersonen als Verkäufer dürfen auch die Papierform wählen.

Der gesetzlich geregelte Katalog der zu meldenden Daten ist umfangreich und umfasst neben den Daten des Verkäufers und des Käufers auch Daten zum Rechnungsinhalt, zum Kaufpreis und zum gelieferten Fahrzeug.
Bei Verstoß gegen die Meldepflichten sieht das Gesetz eine Geldbuße bis zu 5000 Euro vor.
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