Guter Rat Steuern

Steuerwirrwar bei Hotelleistungen – Die Umsatzsteuer

Die Umsetzung der umstrittenen Senkung des Umsatzsteuersatzes auf sieben Prozent für Beherbergungsleistungen in der Hotellerie bereitet der Branche aufgrund der unglücklichen Gesetzesformulierung zahlreiche Probleme.
Sind Sie Hotelgast und umsatzsteuerlicher Unternehmer, sollten Sie Ihr Augenmerk auf die Ordnungsmäßigkeit der Hotelrechnung legen. Seit dem 1. Januar 2010 ist Folgendes zu beachten:

Der früher übliche Ausweis von so genannten Inklusivraten (Logis inklusive Frühstück) in einer Summe ist nicht mehr ordnungsgemäß. Notwendig ist nunmehr eine Trennung der Entgelte in sieben Prozent und 19 Prozent. Nach herrschender Meinung muss aus der Rechnung zudem erkennbar sein, welche konkreten Leistungen welchen Steuersätzen unterliegen.

Sind die neben der Beherbergung erbrachten Leistungen als so genanntes „Package“ zusammengefasst, muss in der Rechnung vermerkt sein, welche Leistungen in dem Package enthalten sind. Zulässig ist auch ein Verweis auf Anlagen zur Rechnung. Bei Anzahlungsrechnungen sollten Sie auf eine korrekte Trennung der Bemessungsgrundlagen und eine Leistungsbeschreibung achten.
Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, liegt keine ordnungsgemäße Rechnung vor. Ein Vorsteuerabzug ist damit unzulässig.
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