Photovoltaik und Steuern
Derzeit sind Solarmodule günstig wie nie. Die Zinsen sind ebenfalls niedrig. Und über das garantierte Einspeiseentgelt lässt sich die Einnahmeseite einer derartigen Anlage bereits sehr viel sicherer kalkulieren als bei vielen anderen Anlagemöglichkeiten. Da derzeit über eine weitere Absenkung der langfristig garantierten Einspeisevergütung zum Sommer diskutiert wird, sollten Sie allerdings schnell entscheiden. Ein paar Hinweise zu den steuerlichen Rahmenbedingungen:
Einkommensteuer
Wird die Photovoltaikanlage mit Einkunftserzielungsabsicht betrieben, führt die Tätigkeit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Einkunftserzielungsabsicht ist gegeben, wenn die Anlage sich über die Nutzungsdauer von 20 Jahren amortisiert. Lassen Sie sich bei Bedarf von einem Fachmann erklären, mit welchem durchschnittlichen Stromertrag Sie bei Ihrer Dachsituation kalkulieren können. Da die gewöhnliche Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage 20 Jahre beträgt, können jährlich linear fünf Prozent der Anschaffungskosten abgesetzt werden.
Statt der linearen kommt auch eine degressive Abschreibung mit maximal dem 2,5-fachen der linearen AfA, d.h. 12,5 Prozent, in Betracht. Neben den regulären Abschreibungen sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor. Danach können zusätzlich bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten für die Anlage als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Des Weiteren besteht vor der Investition die grundsätzliche Möglichkeit, 40 Prozent des Aufwands als Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 EStG) abzuziehen. Bei Betriebseröffnung oder Betriebserweiterung sollte die Photovoltaikanlage dann allerdings schon verbindlich bestellt worden sein. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Anlage eine so genannte Bauleistung darstellt, bei der unter Umständen ein Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent des Bruttobetrags an das Finanzamt abzuführen ist.
Umsatzsteuer
Der Betreiber einer Photovoltaik-anlage wird steuerlich zum Unternehmer, wenn der Strom nicht nur gelegentlich in das öffentliche Netz eingespeist wird. Umsatzsteuerlich ergibt sich der größte steuerliche Effekt im privaten Bereich dadurch, dass die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten beziehungsweise den Herstellungskosten abgezogen werden kann. Die Einspeisung des produzierten Stroms unterliegt dann der Umsatzsteuer. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Umsatzsteuer aufgrund der Kleinunternehmerregel möglich. Um den Vorsteuerabzug zu erlangen, muss jedoch auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet werden.
Fazit
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage sollte steueroptimal gestaltet werden. Insbesondere ist zu prüfen, ob die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung angewendet oder ob darauf verzichtet werden soll. Unter Berücksichtigung der geplanten Veränderungen beim Einspeisungsentgelt sind für die Anlage alternative Amortisationsberechnungen durchzuführen.

