Guter Rat Steuern

Kosten für Kinderbetreuung auf dem Prüfstand

Bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2006 wurde die steuerliche Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten neu geregelt.
Danach können berufstätige Eltern für die Betreuung ihrer zum Haushalt gehörenden Kinder bis zum 14. Lebensjahr zwei Drittel der hierfür aufgewendeten Kosten steuerlich geltend machen. Der Abzug erfolgt neben den sonstigen Werbungskosten oder Betriebsausgaben und ist je Kind auf 4000 Euro begrenzt. Weitere Voraussetzung ist die volle Erwerbstätigkeit der Eltern.

Mit Urteil vom 19. August 2009 unterlag ein Elternpaar vor dem sächsischen Finanzgericht, das in der Beschränkung der Abziehbarkeit der Aufwendungen auf zwei Drittel einen Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip sah und die Vorschriften im Einkommensteuergesetz somit als verfassungswidrig eingestuft wissen wollte. Nach den jüngsten Anordnungen der Finanzverwaltung braucht nun in vergleichbaren Fällen kein Antrag auf Ruhen des Verfahrens mehr gestellt werden, da alle Einkommensteuerbescheide im Hinblick auf die Regelungen zur Abziehbarkeit von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten vorläufig ergehen sollen.
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