Guter Rat Steuern

Abgeltungsteuer

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die Abgeltungsteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 25 Prozent ab 2009 eingeführt.
Die Vorschrift erfasst neben den laufenden Erträgen einer Kapitalanlage auch Erträge aus Veräußerungen. Grundsätzlich werden diese Einkünfte durch die Abgeltungsteuer ohne weitere Einbeziehung in die Einkommensteuerveranlagung endgültig besteuert. Trotzdem kann weiterhin die Abgabe einer „Anlage KAP“ sinnvoll oder vorgeschrieben sein. Etwa in folgenden Fällen:

a) Die pauschale Abgeltungsteuer wird erst im Nachhinein erhoben, etwa für Kapitaleinnahmen und Veräußerungserlöse über Auslandskonten, für Zinsen zwischen Privatpersonen und Guthabenzinsen aus Steuererstattungen, für die Nacherfassung nicht erhobener Kirchensteuer.

b) Kapitalerträge unterliegen verpflichtend oder freiwillig der individuellen Progression des Anlegers, z.B. Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft, die auf Antrag des Gesellschafters unter weiteren Voraussetzungen dem Teileinkünfteverfahren unterliegen oder auch sofern Anleger einen geringeren Steuersatz als 25 Prozent haben und die Kapitaleinkünfte niedriger besteuern lassen wollen. Das Wahlrecht besteht nur einheitlich für alle Kapitalerträge.

c) Eine Korrektur der erhobenen Steuern ist nötig, da die Bemessungsgrundlage nicht korrekt ermittelt wurde. Das kann sein, wenn Verlustverrechnungsmöglichkeiten zwischen positiven und negativen Einkünften verschiedener Banken bestehen, wenn
der Sparerfreibetrag durch eine unvorteilhafte Verteilung der Freistellungsaufträge nicht voll ausgeschöpft wurde oder wenn zusätzlich ausländische Quellensteuer angerechnet werden soll.

Steuerpflichtige sollten prüfen lassen, ob eine Veranlagung vorgeschrieben ist oder auf freiwilliger Basis vorteilhaft sein kann.
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