Guter Rat Steuern

Studiengebühren: Keine Entlastung

Die steuerliche Berücksichtigung des Kinderexistenzminimums im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Eltern ist immer wieder Gegenstand von Streitigkeiten vor den Steuergerichten.
So auch im vom Bundesfinanzhof am 17. Dezember 2009 entschiedenen Fall (VI R 63/08). Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt sind, macht die Studiengebühren einer Privathochschule (7080 Euro), die sie für ihren Sohn gezahlt hatten, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt und  das Finanzgericht gewährten dagegen nur den Sonderbedarfsfreibetrag von 924 Euro.

Letztlich unterlagen die Steuerpflichtigen mit der Bestätigung der Vorentscheidung durch den Bundesfinanzhof. Der begründete seine Entscheidung damit, dass mit der Gewährung der unstreitig anzusetzenden Freibeträge (Kinderfreibetrag, Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag, Sonderbedarfsfreibetrag) eine Abgeltungs- und Sperrwirkung eingesetzt habe. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung zusätzlicher Aufwendungen sei somit nicht möglich. Ein weiterer Abzug als außergewöhnliche Belastung wäre etwa nur bei einem über das übliche Maß hinausgehenden krankheitsbedingten Ausbildungsmehrbedarf möglich gewesen.

Übrigens: Auch ein Abzug der Studiengebühren als Schulgeldzahlungen ist ausgeschlossen. Gemäß Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9.3.2009 fallen Hochschulen und die ihnen im EU/EWR-Ausland gleichstehenden Einrichtungen nicht in den Regelungsbereich der entsprechenden Vorschriften zu den Sonderausgaben.
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