Guter Rat Steuern
Festsetzungsfrist ist relevant
Neben den üblichen Steuerfestsetzungen werden von den Finanzbehörden auch steuerrelevante Sachverhalte in eigens dafür vorgesehenen förmlichen Verfahren festgestellt.
Das ist in dem folgenden Fall passiert: Ein unstreitig fehlerhafter Einheitswertbescheid musste geändert werden. Zwischen den Steuerpflichtigen und dem Finanzamt bestand allerdings Uneinigkeit hinsichtlich der zeitlichen Wirkung des zu ändernden Bescheides. Während die Steuerpflichtigen die Berichtigung des Einheitswertes mit Wirkung zum 1.1.2000 verlangten, vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Änderung könne erst mit Wirkung zum 1.1.2004 vorgenommen werden, da der Ablauf der Feststellungsfrist eine frühere Änderung ausschließe.
Mit dem Urteil vom 11. November 2009 (II R 14/08) gab der Bundesfinanzhof den Steuerpflichtigen mit folgender Begründung recht: Nach den Vorschriften der Abgabenordnung darf nicht unbeachtet bleiben, dass die Feststellung des Einheitswertes nur die Vorstufe der Festsetzung der Grundsteuer ist und demgemäß nicht die Feststellungs-, sondern vielmehr die Festsetzungsfrist für die Frage des Fristablaufs relevant ist.
Somit konnte trotz Ablauf der Feststellungsfrist die Änderung des Einheitswertsbescheides auf den früheren Zeitpunkt vorgenommen werden, da die Frist zur Festsetzung der Grundsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 noch nicht abgelaufen war.

