Staatsauftrag in der Tasche

Öffentliche Ausschreibungen bieten dem Mittelstand in der Krise besondere Chancen. Allerdings ist das Vergaberecht kompliziert
Sanierungsobjekt: Auch am Konzerthaus wurden Arbeiten ausgeschrieben.
Foto: Kitty Kleist-Heinrich

In Zeiten der Wirtschaftskrise sind öffentliche Aufträge für eine Reihe von Unternehmen von großer Bedeutung. Viele
Mittelständler könnten jetzt in besonderem Maße von den Konjunkturprogrammen profitieren. Wer seine Chancen nutzen will, muss aber auf die Formvorschriften achten und den rechtlichen Rahmenbedingungen gerecht werden.

Diese Vorschriften basieren auf einer ganzen Reihe nationaler und europäischer Rechtsgrundlagen. Wichtig zu wissen: Je nach Bundesland sind unterhalb bestimmter Schwellenwerte auch freihändige Verfahren erlaubt, bei denen der öffentliche Auftraggeber allerdings nur eine begrenzte Zahl von Unternehmen ansprechen darf.

Nahezu zeitgleich mit der Verabschiedung des Konjunkturpakets II wurden zudem wichtige Neuregelungen im Vergaberecht eingeführt. Für Bieter, die bei einer öffentlichen Ausschreibung nicht berücksichtigt worden sind, lohnt es sich jetzt beispielsweise, binnen 30 Tagen ein Nachprüfungs­verfahren einzuleiten, wenn ein Vergaberechtsverstoß vermutet wird. Der Anlass kann sein, dass ein Auftrag an einen Wunschkandidaten vergeben worden ist, ohne dass andere Wettbewerber am Vergabeverfahren beteiligt worden sind.

Solche Verträge können jetzt für schwebend unwirksam erklärt werden. Dies gilt auch, wenn der öffentliche Auftraggeber nicht hinreichend und termingerecht über den Grund der Nichtberücksichtigung und den Namen des positiv beschiedenen Bewerbers informiert. Als bietendes Unternehmen sollte man Einwendungen in aller Form und vor allem rechtzeitig innerhalb der vorgegebenen Fristen gegenüber der Vergabestelle geltend machen.

Für Klarheit und mehr Wettbewerb sorgt seit dem Jahr 2009 auch die Mittelstandsklausel. Nach dieser müssen Ausschreibungen nun grundsätzlich nach Menge (Teillose) oder nach Art und Fachgebiet (Fachlose) aufgeteilt werden. Dadurch haben auch kleine und mittlere Unternehmen bessere Chancen, sich an großen öffentlichen Aufträgen zu beteiligen.

Klar gesetzlich geregelt ist nun auch, dass öffentliche Auftraggeber vorab so genannte Präqualifikationssysteme nutzen können, um die fachliche und leistungsfähige Eignung der Bieter zu prüfen. Die Teilnahme an diesen Verfahren ist für ein bietendes Unternehmen kein Muss. Sie erhöht aber gerade bei den Vergaben im Rahmen des Konjunkturpakets II und beim wiederholten Bemühen um öffentliche Aufträge deutlich die Chancen. Der öffentliche Auftraggeber kann nicht nur Leistungsfähigkeit und Fachwissen des Bieters, sondern neuerdings auch soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte in die Vertragsbedingungen mit einbeziehen.

Akzeptiert man dies als Bieter nicht durch eine entsprechende Erklärung, kann das eigene Angebot von der Wertung ausgeschlossen werden. Die geforderten Kriterien zur Leistungsfähigkeit sollte man außerdem – etwa auch mit Blick auf die eigenen Personal- und Fertigungskapazitäten – ausreichend dokumentieren.

Ohnehin dürfen die Formvorschriften im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen nicht unterschätzt werden. So kann schon das Fehlen einzureichender Unterlagen oder ein nur unter Vorbehalt abgegebenes – also nicht verbindliches – Angebot zum Ausschluss führen. Ebenso sollten Unklarheiten bei den Ausschreibungsunterlagen noch vor Ablauf der Angebotsfrist mit dem Auftraggeber geklärt werden. Dass nur die termingerechte Abgabe samt Unterschrift die Aussicht auf Erfolg schafft, dürfte ohnehin klar sein.

Marcus Bodem, Rechtsanwalt von Ecovis in Berlin


Aus der Ausgabe 4 / 2010

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