Guter Rat Steuern

Die Sanierungsklausel wackelt

Die EU-Kommission hat gegen Deutschland eine Untersuchung wegen der so genannten Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG eingeleitet.
Diese Sanierungsklausel gilt für Körperschaften, bei denen es zu einem Beteiligungserwerb gekommen ist, und gibt angeschlagenen Unternehmen die Möglichkeit, Steuerverluste vorzutragen, die ansonsten nicht genutzt werden könnten.

Nachdem die Europäische Kommission deswegen ein formelles Prüfverfahren wegen des Verdachts einer EU-rechtswidrigen Subvention eingeleitet hat, hat das Bundesfinanzministerium die Finanzämter angewiesen, die Vorschrift vorerst nicht mehr anzuwenden. Das soll sogar gelten, wenn das Finanzamt eine verbindliche Auskunft erteilt hatte. Bereits unter Anwendung der Sanierungsklausel durchgeführte Veranlagungen bleiben einschließlich der entsprechenden Verlustfeststellungen bis auf Weiteres bestehen. Die Begünstigten sollen aber darauf hingewiesen werden, dass im Fall einer Negativentscheidung durch die EU alle entsprechenden Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden müssten. Die Verlustvorträge würden also nachträglich wieder um die Beträge gekürzt, die auf Basis des Sanierungsprivilegs ausnahmsweise fortgeführt werden durften.

Der deutsche Gesetzgeber muss den Subventionsverdacht ausräumen und nachweisen, dass die steuerliche Vergünstigung durch die innere Logik unseres Steuerrechts gerechtfertigt ist.

Das dürfte schwer werden. Trotzdem halten wir die betroffenen Verlustvorträge noch nicht für verloren, da mit der Vorschrift nicht eine Gruppe von Unternehmen steuerlich privilegiert wurde. Prinzipiell könnte ja jedes Unternehmen zu einem Sanierungsfall werden und dadurch, zumindest theoretisch, auch zu einem Anwendungsfall des § 8c Abs. 1a KStG. Auch fällt beim Vergleich mit anderen europäischen Steuerhoheiten auf, dass dort ähnliche Regelungen für Sanierungsfälle bestehen, ohne dass es bisher zu Überprüfungen durch die Kommission gekommen ist.
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