Guter Rat Steuern
Abzugsverbot bestätigt
Seit 2006 können die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden.
In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung Steuerberatungskosten für die Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht, die vom Finanzamt auch anstandslos anerkannt wurden. Für den Teil der Steuerberaterrechnung, der nicht unmittelbar mit den steuerpflichtigen Einkünften im Zusammenhang stand und für die Erstellung der Einkommensteuererklärung geltend gemacht wurde, wurde der Abzug verweigert.
Das Finanzamt versagte den Abzug dieser Kosten, da es sich weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten handele. Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht und hält die Aufhebung der bisherigen Regelung über den Abzug von Steuerberatungskosten mit Wirkung zum 1. Januar 2006 zudem für verfassungsrechtlich unbedenklich. Selbst im Hinblick auf die Kompliziertheit unseres Steuerrechts hält der Bundesfinanzhof einen Abzug von Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung nicht für geboten.
