Guter Rat Steuern

Dienstwagen sind auch privat

Durch die Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums aus dem November 2009 gilt ab 2010, dass für alle im Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeuge ein privater Nutzungsanteil anzusetzen und zu versteuern ist.
Die Beweislast, dass keine private Nutzung erfolgt, liegt beim Steuerpflichtigen.

Bis Ende 2009 wurde dies durch die Finanzverwaltung anders gesehen. Ursprünglich galt eine Vereinfachungsregelung, wonach grundsätzlich ein privater Nutzungsanteil nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis anzusetzen und zu versteuern war.

Dieser Vereinfachungsregelung hat das höchste deutsche Steuergericht mit einem aktuellen Urteil zuungunsten der Steuerpflichtigen widersprochen.

Danach kommt auch für Sachverhalte bis einschließlich 2009 der mehrfache Ansatz eines privaten Nutzungswertanteils in Betracht, wenn die Versteuerung nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung erfolgt. Der Gesetzeswortlaut sieht nach Ansicht des Bundesfinanzhofes eine fahrzeugbezogene, und damit grundsätzlich eine mehrfache Anwendung vor. Aus Sicht des Gerichtes hätte der Steuerpflichtige die Möglichkeit gehabt, den Nachweis einer ausschließlich betrieblichen Nutzung durch das Führen eines Fahrtenbuches zu erbringen.

Steuerpflichtigen, bei denen die Finanzverwaltung das Urteil nunmehr anwenden will, bleibt noch der Versuch, dies auf dem Billigkeitswege (Vertrauensschutz auf die Verwaltungsanweisung aus 2002) abzuwenden.
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