Guter Rat Steuern
Seit 2009 kann Verzögerungsgeld verlangt werden
Im Jahressteuergesetz 2009 wurde in der Abgabenordnung in § 146 ein neuer Absatz 2b eingeführt, der ab dem 25. Dezember 2008 wirksam ist.
Ob und in welcher Höhe ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird, liegt im Ermessen der Finanzverwaltung. Der Rahmen ist zwischen 2500 und 250 000 Euro relativ weit gesteckt worden. Bisher gab es keine bedeutenden Reaktionen auf diese neue Vorschrift, da sich die Finanzverwaltung mit dem Einsatz dieses neuen Druckmittels offensichtlich noch zurückgehalten hat.
Nun aber liegt eine erste gerichtliche Entscheidung vor, die geeignet ist, die Finanzbehörden zu einer verstärkten Anwendung des Verzögerungsgeldes zu ermutigen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes in Höhe von 2500 Euro bestätigt, nachdem ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Betriebsprüfung die von ihm innerhalb einer bestimmten Frist angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt hatte. Die Einreichung der Unterlagen nach Ablauf der Frist hatte keinen Einfluss auf die Festsetzung des Verzögerungsgeldes mehr, welches insoweit einen Strafcharakter erhält.
Gegen das Urteil ist Beschwerde beim Bundesfinanzhof zugelassen. Unabhängig vom weiteren Verfahrensverlauf sollte diese Sanktionsmöglichkeit jedoch künftig bei Vorbereitung auf Betriebsprüfungen berücksichtigt werden.
