Guter Rat Steuern

Seit 2009 kann Verzögerungsgeld verlangt werden

Im Jahressteuergesetz 2009 wurde in der Abgabenordnung in § 146 ein neuer Absatz 2b eingeführt, der ab dem 25. Dezember 2008 wirksam ist.
Nach dieser Vorschrift hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit, ein sogenanntes Verzögerungsgeld festzusetzen, wenn ein Steuerpflichtiger der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung in das Inland oder im Rahmen einer Außenprüfung seinen Pflichten zur Einräumung des Datenzugriffs, der Erteilung von Auskünften oder der Vorlage angeforderter Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt.

Ob und in welcher Höhe ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird, liegt im Ermessen der Finanzverwaltung. Der Rahmen ist zwischen 2500 und 250 000 Euro relativ weit gesteckt worden. Bisher gab es keine bedeutenden Reaktionen auf diese neue Vorschrift, da sich die Finanzverwaltung mit dem Einsatz dieses neuen Druckmittels offensichtlich noch zurückgehalten hat.

Nun aber liegt eine erste gerichtliche Entscheidung vor, die geeignet ist, die Finanzbehörden zu einer verstärkten Anwendung des Verzögerungsgeldes zu ermutigen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes in Höhe von 2500 Euro bestätigt, nachdem ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Betriebsprüfung die von ihm innerhalb einer bestimmten Frist angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt hatte. Die Einreichung der Unterlagen nach Ablauf der Frist hatte keinen Einfluss auf die Festsetzung des Verzögerungsgeldes mehr, welches insoweit einen Strafcharakter erhält.

Gegen das Urteil ist Beschwerde beim Bundesfinanzhof zugelassen. Unabhängig vom weiteren Verfahrensverlauf sollte diese Sanktionsmöglichkeit jedoch künftig bei Vorbereitung auf Betriebsprüfungen berücksichtigt werden.
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