Werbungskostenabzug bei doppelten Mietzahlungen wegen Arbeitsplatzwechsel

Wenn ein Arbeitnehmer neben seinem bisherigen Hausstand eine Zweitwohnung am Ort des Arbeitgebers unterhält, sind für den Werbungskostenabzug die Spezial-Regelungen der doppelten Haushaltsführung anzuwenden.
Der Abzug wird dabei auf das Notwendige begrenzt. Als notwendig erkennt der Bundesfinanzhof die ortsübliche Miete für eine 60-Quadratmeter-Wohnung an.

Im entschiedenen Einzelfall hatte der Arbeitnehmer eine 165 Quadratmeter große 5-Zimmer-Wohnung an seinem neuen Beschäftigungsort gemietet, da seine Familie nach einigen Monaten nachzog. Mit Urteil vom 13. Juli 2011 (Az. VI R 2/11) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass in diesem Fall der begrenzte Abzug der doppelten Haushaltsführung nicht anwendbar ist. Die Begrenzung auf eine 60-Quadratmeter-Wohnung betrifft nur die Fälle, bei denen das Unterhalten der Zweitwohnung durch die auswärtige Beschäftigung veranlasst ist. Falls die Unterhaltung von zwei Wohnungen als Folge des Arbeitsplatzwechsels – wie im Streitfall – allein dem Zweck der Familienzusammenführung dient, sind die doppelt geleisteten Mietzahlungen in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar – unabhängig von der Größe der Zweitwohnung.
Zurück