Nachfolge in der Familie: Vererben oder Schenken?
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Foto: Kitty Kleist-Heinrich |
» TESTAMENT MACHEN
Ist kein Testament vorhanden, kann es lange dauern, bis alle Erbschaftsangelegenheiten geklärt sind. Wenn Zuständigkeiten nicht klar geregelt sind, kann das Unternehmen sehr schnell großen Schaden nehmen.
» FAMILIE BEDENKEN
Bei der Unternehmensnachfolge wird wesentliches Familienvermögen übertragen. Dies berührt die Rechte naher Angehöriger. Nachfolger persönlich sowie das Unternehmen können durch Zahlungsansprüche von Ehegatten und Kindern auf Ausgleich oder Pflichtteile gefährdet werden. Eine Übertragung wesentlichen Vermögens ohne Zustimmung des Ehegatten kann sogar unwirksam sein. Sie sollten darum rechtzeitig mit allen Beteiligten offen über die Zukunft des Unternehmens sprechen.
» ERBVERTRAG
Der Erbvertrag unterscheidet sich vom Testament dadurch, dass die Verfügung des Erblassers mit notariell beglaubigter Zustimmung aller Beteiligten erfolgt. Der Vorteil: Die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche der nächsten Angehörigen lassen sich so verbindlich regeln. So können Sie zum Beispiel verhindern, dass die Geschwister des ausgewählten Nachfolgers im Erbfall einen gesetzlichen Plichtteil aus dem Vermögen des Unternehmens einfordern.
» SCHENKEN
Gibt es mehrere Geschwister und erhält nur ein Kind das Unternehmen, muss der Nachfolger im Streitfall Ausgleichszahlungen an seine Geschwister leisten. Ehepartner, Kinder oder Eltern des Inhabers, die nicht Erbe werden, sind nämlich dennoch pflichtteilsberechtigt. Will man vermeiden, dass Pflichtteile geltend gemacht werden, die dem Unternehmen schaden, bieten sich Vorabschenkungen an. Dabei werden aber alle Schenkungen der letzten zehn Jahre bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt.
» STEUERFREIHEIT
Das neue Erbschaftsteuerrecht sieht zwei Optionen zur Steuerfreiheit vor: Bei der Option zur 100-prozentigen Steuerfreiheit nach zehn Jahren soll für jedes Jahr, in dem die Lohnsumme gehalten und der Betrieb nicht veräußert wird, die Steuerlast anteilig reduziert werden. Bei der Option zur 85-prozentigen Steuerverschonung beträgt die Behaltensfrist sieben Jahre. In dieser Zeit ist die Lohnsumme zu 650 Prozent einzuhalten. Das Verwaltungsvermögen darf maximal 50 Prozent des Betriebsvermögens betragen. Wird während der Sieben-Jahres-Frist gegen die Auflagen verstoßen, fällt die Steuerverschonung anteilig weg.
» GESELLSCHAFTSVERTRÄGE
Die Nachfolge in Personengesellschaften ist eine Sondererbfolge, die sich nicht nach den allgemeinen Vorschriften vollzieht. Das bedeutet, die Nachfolge in die Gesellschaftsbeteiligung erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags und nicht nach Maßgabe einer testamentarischen Regelung. Nur wenn der Gesellschaftsvertrag eine testamentarische Erbregelung vorsieht, können Sie durch Testament über die Beteiligung verfügen. Das Unternehmertestament muss daher zwingend mit den bestehenden Gesellschaftsverträgen abgestimmt sein und umgekehrt. Daher darf ein Testament nie ohne vollständige Kenntnis der aktuellen Gesellschaftsverträge errichtet oder geändert werden. Auch bei einer späteren Änderung des Gesellschaftsvertrages sind die Auswirkungen auf Testamente aller Gesellschafter zu berücksichtigen.
Miriam Schröder
Aus der Ausgabe 2 / 2009
