Der Aufreger des Monats

Zuerst zum Amt

Vor der Existenz-
gründung steht die Gewerbeanmeldung. Wer sie auslässt, handelt ordnungs-
widrig
Einfach loslegen, seine Ideen verwirklichen, Unternehmergeist entwickeln, das ist in Deutschland nicht vorgesehen. Wer Unternehmer werden will, muss im Regelfall ein Gewerbe anmelden.
Nur die Freien Berufe, also beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler oder Journalisten, sind von diesem Zwang ausgenommen. Auch für Land- und Forstwirte gilt diese Freiheit. Dem Rest bleibt der Gang zum Amt nicht erspart – und man muss Geduld mitbringen. Denn die Anmelde- und Zulassungsverfahren sind in der Regel durch einen hohen Verwaltungsaufwand, unüberschaubare Verfahrensstrukturen, unterschiedliche Kompetenzen und zum Teil Doppelzuständigkeiten sowie einen unverhältnismäßigen Zeitaufwand gekennzeichnet.

Wer nicht das entsprechende Formular GewA 1 zur Gewerbeanmeldung ausfüllt und abgibt, riskiert eine Geldstrafe. Unangenehm wird es, wenn das Gewerbe erlaubnispflichtig ist, Behörden prüfen dann die persönliche Zuverlässigkeit, stellen fest, ob besondere Qualifikationen vorliegen, ob notwendige finanzielle und bauliche Voraussetzungen vorhanden sind.
Zudem prüfen die Behörden die gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Arbeitsund Gesundheitsschutz der Beschäftigten, Umweltschutz, Denkmalschutz.

Wie so häufig ist das zum Formular GewA 1 gehörende Hinweisblatt wenig hilfreich. Welche Bereiche erlaubnispflichtig sind, geht aus ihm nicht hervor. Dass etwa Händler, die vorübergehend einen Stand in einer Fußgängerzone eröffnen wollen, eine Reisegewerbekarte brauchen, wird verschwiegen. Ebenfalls die zahlreichen Erfordernisse im Gaststättengewerbe. Auch wenn GewA 1 recht übersichtlich gestaltet ist, ein rechtlicher Rat sollte bei jeder Gründung hinzugezogen werden.

Das Gewerbeamt füllt bei der Anmeldung einen einheitlichen Vordruck mit verschiedenen Durchschriften aus. Mit der Gewerbeanmeldung werden in der Regel das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, das Statistische Landesamt, die Handwerkskammer (bei Handwerksberufen) die Industrie- und Handelskammer und das Handelsregistergericht informiert. In der Regel. Wer sicher gehen will, dem wird empfohlen, sich selbst mit den entsprechenden Behörden in Verbindung zu setzen.


Aus der Ausgabe 6 / 2008
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