Lieferantenerklärung

Grenzenlos träumen

Die Lieferantenerklärung belegt, dass freier Handel in der EU noch ein unerreichtes Ideal ist. Und dass die Bürokraten immer noch das letzte Wort haben.
Innerhalb der Europäischen Union herrscht freier Warenverkehr. Sollte man meinen. Doch tatsächlich werden Geschäftsleute immer wieder mal mehr, mal weniger nachdrücklich daran erinnert, dass die Grenzen noch nicht solange offen sind. Und das letzte Wort immer noch der Bürokrat hat. Beispielhaft ist die Lieferantenerklärung zwischen Unternehmern aus EU-Staaten.

Wer in Deutschland produziert und nach Frankreich verkaufen will, muss im Regelfall einen Nachweis erbringen, dass sein Produkt tatsächlich aus Deutschland kommt. Zwar ist die „Lieferantenerklärung“ (LE) nicht gesetzlich verpflichtend. Allerdings wird kaum ein Unternehmer, der in ein außereuropäisches Land exportiert, darauf verzichten wollen. Denn die LE ist Grundlage für viele Dokumente, die zu einer Zollbegünstigung führen. Die LE muss für jedes Produkt einzeln erbracht werden, gilt höchstens für die Dauer von einem Jahr und nur für die in ihr benannten Güter. Ihr Wortlaut hat sich streng nach den europarechtlichen Vorgaben zu richten. Zollbehörden können die Angaben nachträglich überprüfen. Wer einen Fehler macht, muss sich auf Schwierigkeiten mit den Steuerbehörden einstellen, Schadensersatzleistungen sind möglich aber auch strafrechtliche Konsequenzen.

Dabei ist es gar nicht immer so leicht zu sagen, ob ein Produkt tatsächlich in Deutschland gefertigt wurde. Schließlich sind Arbeitsprozesse in einer globalisierten Wirtschaft oft über die ganze Welt verstreut. Die Ursprungseigenschaft richtet sich nach einer ausreichenden Be- oder Verarbeitung, die sich wiederum an einer einheitlichen Liste der Weltzollorganisation orientiert. Sich durch das verzwickte Regelwerk zu kämpfen ist ohne kundige Anleitung kaum möglich.

Der mit der Lieferantenerklärung verbundene bürokratische Aufwand ist nicht zu gering einzuschätzen. Laut Lieferantenerklärungsverordnung müssen Unterlagen für drei Jahre aufbewahrt werden. Laut Bundesministerium für Finanzen gilt jedoch die Frist der Abgabenordnung von sechs Jahren. Der Traum von einem freien Warenhandel findet schnell ein freudloses Ende.
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