Richtig aufklären
Die Musterbelehrung für den Versandhandel lässt mehr Fragen offen als sie beantwortet.
Nun hat das Bundesjustizministerium eine neue Musterbelehrung vorgelegt. Und erneut stellt sich die Frage, wie weit Verkäufern und Kunden mit folgenden Formulierungen geholfen wird: „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger und auch nicht vor der Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoV.“ Die angestrebte Rechtsicherheit wird damit nicht hergestellt. Schließlich muss jede Widerufsbelehrung nicht nur den gesetzlichen Anforderungen genügen, sondern auch aus sich heraus für den Verbraucher verständlich sein. Es ist sogar fraglich, ob von der Verwendung nicht sogar abgeraten werden sollte. Kritisch zu betrachten ist zudem die Tatsache, dass der Gesetzgeber gleichzeitig neben der neuen auch die alte Musterbelehrung für anwendbar erklärt. Damit ist die Verwirrung für Unternehmer komplett. In jedem Fall ist empfehlenswert, sich anwaltlichen Beistand zu nehmen, um auf der sicheren Seite zu sein.
Die derzeitige Schwierigkeiten gründen darin, dass die Musterbelehrung lediglich als Verordnung erlassen wurde. Damit wird sie durch die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches als höherrangiges Recht verdrängt. Auch das Bundesjustizministerium hat dies erkannt und arbeitet inzwischen an einem formellen Gesetz. Dann wäre zwar Rechtssicherheit geschaffen. Sinnvoller würde die Musterbelehrung dadurch jedoch nicht.
Aus der Ausgabe 4 / 2008
