Unverschämte Inkassogebühren
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Überhöhte Mahngebühren sind Anlass für Verärgerung beim Kunden. Foto: Kitty Kleist-Heinrich |
Sehr geehrter Herr Dr. Gerckens,
ich habe kürzlich bei meinem Buchhändler, bei dem ich regelmäßig Kundin bin, ein Buch gekauft und mit EC-Karte bezahlt. Da zur selben Zeit eine größere Summe von diesem Konto abgebucht wurde, war dieses für eine kurze Zeit nicht mehr gedeckt. Dazu muss ich sagen, dass es sich um mein „Taschengeld-Konto“ handelt, das ich angelegt habe, um Geld für kleinere Anschaffungen zu haben. Es ist also nicht mein herkömmliches Girokonto, und ich benutze es nur selten. Deshalb kontrolliere ich die Abbuchungen dort nicht so wie bei meinem anderen Konto. So fiel mir nicht auf, dass der Betrag für das Buch nicht abgebucht werden konnte.
Ungefähr sechs Wochen später bekam ich einen sehr unangenehmen Brief von einer Inkassofirma. Diese stellte mir für das Buch fast die sechsfache Summe des ursprünglichen Wertes in Rechnung. 170 Euro wollte die Inkassofirma haben, das Buch hatte 32 Euro gekostet! Ich war über diesen Brief sehr erschrocken und fragte meinen Buchhändler, wie es dazu kommen konnte. Immerhin bin ich bei ihm Stammkundin und hätte damit nicht gerechnet.
Meinem Buchhändler war der Vorfall sehr unangenehm. Allerdings sagte er mir auch, dass er leider nichts tun könne, da er mit der Miete des EC-Kartenlesegerätes mit der Inkassofirma einen Vertrag abgeschlossen hat und keine Möglichkeiten hat, Einfluss auf das Prozedere zu nehmen. Er empfahl mir daher, mich an Sie zu wenden.
Ich legte bei der Inkassofirma einen Widerspruch ein, begründete diesen mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, mit dem § 286 Abs. 1,3 BGB, da ich keine Mahnung erhalten habe und dadurch nach § 242 nach Treu und Glauben handelte. Die Firma ließ sich daraufhin zumindest auf einen Vergleich mit mir ein. Statt der knapp 170 Euro wollten sie nun nur noch 100 Euro mit der Begründung, dass sie mir keine Zahlungsaufforderung schicken müssten. Die Berechnungen der Inkassofirma sind meiner Meinung nach immer noch an den Haaren herbeigezogen. So berechnen sie für die Bankauskunft 50 Euro, tatsächlich kostete diese aber nur zwei mal drei Euro, wie mir die Buchhandlung, die Einblick in die Zahlen hatte, schwarz auf weiß zeigte. Die Summe des Buches sowie zwei mal drei Euro Bankauskunft und Porto habe ich bereits an die Inkassofirma überwiesen – insgesamt also 40 Euro. Kann ich mich denn irgendwie dagegen wehren, noch mehr zu bezahlen?
Anna- K. Gohlke
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Sehr geehrte Frau Gohlke,
als langjährige Stammkundin Ihres Buchhändlers haben Sie mit Schrecken auf den Brief der Inkassofirma reagiert. Das ist verständlich, schließlich baut sich zwischen Händler und Kunden im Laufe der Jahre auch ein Vertrauensverhältnis auf. Er kann sich darauf verlassen, dass Sie ihm als Kundin die Treue halten, Sie wiederum verlassen sich auf den gewohnten und guten Service. Ein solcher Vorfall, wie Sie ihn beschreiben, kann ein solches Vertrauensverhältnis natürlich belasten. Das weiß auch Ihr Buchhändler, der daraufhin genauso erschrocken reagiert hat wie Sie selbst. Ich habe mit ihm telefoniert, und er konnte sich selbst nicht erklären, warum die Inkassofirma plötzlich derart hohe Forderungen an Sie gestellt hat. Das Interessante daran ist, dass es bereits einen zweiten Kunden gibt, der einen ähnlichen Brief mit ebenso hohen Forderungen wie Sie erhalten hat.
Dem Buchhändler tat das Ganze sehr leid. Er erklärte mir, dass er seit 20 Jahren mit der Firma, die ihm das EC-Kartenlesegerät zur Verfügung gestellt hat, zusammenarbeitet und noch nie solche Probleme damit hatte. Bisher gab es bei Kunden, deren Konto nicht gedeckt war, eine Gebühr von 6,80 Euro, was er für gerechtfertigt und vertretbar hielt. Er vermutete, dass es bei der Kartenfirma organisatorische Veränderungen gegeben hat, die dazu führten, dass jetzt mit der Inkassofirma zusammengearbeitet wird. Er sagte mir auch, dass er in Erwägung zieht, den Vertrag mit der Kartenfirma zu kündigen und sich einen neuen Anbieter zu suchen, mit dem es keinen derartigen Ärger gibt.
Doch zurück zur Frage, ob Sie nun das Geld überweisen müssen oder nicht. Bei der Verbraucherzentrale erfuhr ich, dass ein Gläubiger eine so genannte Schadensminderungspflicht hat. Das heißt, dass der Gläubiger immer die günstigste Möglichkeit der Geldeintreibung suchen muss. Darüber hinaus ist er verpflichtet, eine Mahnung zu schreiben. Wenn kein Zahlungsverzug vorliegt, dürfen keine Inkassogebühren erhoben werden.
Bei Ihnen hört es sich so an, als seien die Gebühren viel höher veranschlagt worden als nötig. Wenn Sie dies der Inkassofirma nachweisen können, könnten Sie die Mahngebühren rechtlich anfechten. Eine Rechtsberatung bekommen Sie kostengünstig bei der Verbraucherzentrale oder – wenn es die Rechtsschutzversicherung übernimmt – bei einem Rechtsanwalt.
Problematisch ist bei Ihrem speziellen Fall nun, dass Sie einen Vergleich mit der Firma ausgehandelt und einen Teil des Betrages bereits überwiesen haben. Das könnte so ausgelegt werden, als hätten Sie dem Vergleich zugestimmt – auch wenn das weder schriftlich noch mündlich geschehen ist. Das hinterher anzufechten, könnte schwierig werden, sagte man mir bei der Verbraucherzentrale. Daher würde ich Ihnen nahelegen, den ausgehandelten Betrag von 100 Euro zunächst zu überweisen, damit nicht noch höhere Mahngebühren auf Sie zukommen.
Mich hat natürlich auch interessiert, warum die EC-Kartenfirma Wirecard neuerdings mit einem Inkassounternehmen zusammenarbeitet, das solche Forderungen an die Kunden stellt. Man war auch dort über die immense Summe der Mahngebühren überrascht. Nach Auskunft einer Sprecherin habe Wirecard sich auf meine Nachfrage hin inzwischen mit der Inkassofirma auseinandergesetzt. In Zukunft werde die Inkassofirma keine derart hohen Mahngebühren mehr erheben, lautete das Versprechen. Darüber hinaus wollen sie Ihnen und dem anderen Kunden einen Teil der Gebühren erstatten. Ich würde mich freuen, wenn Sie mich darüber auf dem Laufenden halten, ob das geklappt hat, und hoffe, dass Sie und Ihr Buchhändler in Zukunft wieder eine vertrauensvolle Beziehung pflegen können.
Ihr Pierre Gerckens
Aus der Ausgabe 6 / 2010
