Offenes Fenster: Auto abgeschleppt
Sehr geehrter Herr Dr. Gerckens,
am 24. Oktober entlud ich an der Görlitzer Straße mein Auto. Der Wagen war ordnungsgemäß an der Parkmauer geparkt. Das Beifahrerfenster hatte ich offengelassen – ein schwerer Fehler.
Schon beim Überqueren der Straße sah ich, dass am Anfang der Görlitzer Straße in Höhe des Hähnchengrills ein Streifenwagen auf der Straße geparkt war. Ich ging zu meinem Wagen und entlud ein besonders großes Teil, was recht kompliziert war und deshalb vielleicht Aufsehen erregte. Ich bin mir sicher, dass ich von den Beamten am Imbiss beobachtet wurde. Ich war kurz vor 14.30 Uhr am Fahrzeug, die Beamten müssen unmittelbar danach zu meinem Auto gefahren sein, denn nach meiner Information meldete der Streifenwagen um 14.31 Uhr bereits an den Abschnitt 53 „Eigentumssicherung“ wegen eines offenen Beifahrerfensters.
Danach haben die Beamten angeblich die Fahrzeughalterin ermittelt und angeblich angerufen. Es handelt sich um eine ältere schwerhörige, herzkranke Dame, die sehr lange braucht, um ans Telefon zu kommen. Von ihr hatte ich das Auto geliehen, weil mein eigener Wagen einen Motorschaden hatte. Sie war zu Hause, hat aber den Anruf, falls er überhaupt erfolgte, nicht beantworten können. Obwohl die Beamten beobachtet haben müssen, wie ich ins gegenüberliegende Haus ging, haben sie nicht einmal versucht, mich dort ausfindig zu machen. Ein paar Minuten später riefen sie einen Abschleppdienst.
Doch damit nicht genug: Die Beamten befanden es nicht für nötig, in der langen Wartezeit entweder an der Haustür oder an der Parkmauer, an der der Wagen stand, einen Hinweis anzubringen, dass der Wagen abgeschleppt wurde. Ich wollte gegen 17.30 Uhr weiter ausladen und bekam fast einen Nervenzusammebruch, als der Wagen weg war, und ich selbstverständlich davon ausging, dass der Wagen gestohlen sei.
Erst eine Diebstahlsmeldung beim Abschnitt 53 klärte die Umstände. Ein „humoriger“ Beamter erklärte lachend, der Wagen sei „abjeschleppt“. Ein unglaublicher geschmackloser Zynismus, aber so sieht der dortige Humor wohl aus. Bürger mit Abschleppgebühren von mehr als 250 Euro schädigen und jede Menge Spaß dabei haben. Das sind genau die „Freunde und Helfer“, wie ich sie kenne. Meine Frage: Darf die Polizei so etwas machen? Was kann ich tun, um den entstandenen Schaden erstattet zu bekommen?
Mit freundlichen Grüßen
Martin Mahadevan
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Sehr geehrter Herr Mahadevan,
ich habe mit der Polizei gesprochen. Dort sagte man mir, dass ihr Auto mehrere Stunden unbeobachtet an der Parkmauer stand, bevor es wegen Eigentumssicherung abgeschleppt wurde. Auch bestätigten mir die Beamten, dass vorher versucht wurde, per Telefon den Besitzer ausfindig zu machen. Die Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen der Polizei ist das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) Berlin. Dort heißt es im Paragrafen 38, Absatz 2: „Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen.“
Das heißt, die Polizei darf das grundsätzlich tun, wenn sie befürchtet, dass Ihr Auto aufgebrochen werden könnte, weil die Fensterscheibe offen steht. Allerdings haben Sie die Möglichkeit, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen. Die Rechtsbehelfsbelehrung sollte Ihnen mit dem schriftlichen Bescheid zugegangen sein. Innerhalb der dort gesetzten Frist können Sie Einspruch erheben.
Sie können sich auch einen Rechtsanwalt nehmen, der Sie berät. Dies würde ich Ihnen raten, um zu prüfen, ob Ihr Einspruch Aussicht auf Erfolg hätte. Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Ihr Pierre Gerckens
